Rechtssatz: Gemäß § 81 Abs.1 SPG begeht ua derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 218 Euro zu bestrafen, der durch ein besonders rücksichtloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Nach § 21 Abs.1a VStG hat die Behörde ua dann von der Durchführung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn der hiefür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Int... mehr lesen...