Mit Strafverfügung vom 9.6.2004 wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe am 7.6.2004 von 11.10 Uhr bis 11.15 Uhr in Wien, U6-Station B 1) durch unmotiviertes Schreien, wodurch Leute aufmerksam geworden seien, ungebührlicherweise störenden Lärm erregt und 2) durch wildes Gestikulieren mit den Händen, trotz vorausgegangener Abmahnung sich gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen habe wollen, aggressiv verhalten und dadu... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Anrechnung einer erlittenen Vorhaftzeit hat bei einer Mehrzahl hiefür in Betracht kommender, an die Stelle unterschiedlicher in Geld bemessener Unrechtsfolgen tretender Ersatzfreiheitsstrafen hinsichtlich jener Ersatzfreiheitsstrafe zu erfolgen, aus der sich der für den Beschuldigten günstigste (höchste) Geldbetrag errechnet. mehr lesen...