Die Anrechnung einer erlittenen Vorhaftzeit hat bei einer Mehrzahl hiefür in Betracht kommender, an die Stelle unterschiedlicher in Geld bemessener Unrechtsfolgen tretender Ersatzfreiheitsstrafen hinsichtlich jener Ersatzfreiheitsstrafe zu erfolgen, aus der sich der
für den Beschuldigten günstigste (höchste) Geldbetrag errechnet.