RS UVS Wien 2004/08/25 03/P/34/6285/2004

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Veröffentlicht am 25.08.2004
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Rechtssatz

Die Anrechnung einer erlittenen Vorhaftzeit hat bei einer Mehrzahl hiefür in Betracht kommender, an die Stelle unterschiedlicher in Geld bemessener Unrechtsfolgen tretender Ersatzfreiheitsstrafen hinsichtlich jener Ersatzfreiheitsstrafe zu erfolgen, aus der sich der

für den Beschuldigten günstigste (höchste) Geldbetrag errechnet.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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