Entscheidungen zu § 19a Abs. 1 VStG

Verwaltungsgerichtshof

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RS Vwgh 1986/7/10 86/02/0053

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §19a Abs1;
Rechtssatz: Von einer Vorhaftanrechnung kann nicht etwa deshalb Abstand genommen werden, weil eine Vereinbarung mit einer anderen Behörde hierüber getroffen wurde. Dies wäre nur zulässig gewesen, wenn die Vorhaft bereits angerechnet wurde. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1986:1986020053.X05 ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 10.07.1986

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