RS Vwgh 1986/7/10 86/02/0053

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Veröffentlicht am 10.07.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19a Abs1;

Rechtssatz

Von einer Vorhaftanrechnung kann nicht etwa deshalb Abstand genommen werden, weil eine Vereinbarung mit einer anderen Behörde hierüber getroffen wurde. Dies wäre nur zulässig gewesen, wenn die Vorhaft bereits angerechnet wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020053.X05

Im RIS seit

10.07.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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