Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 31. Oktober 1996 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als Geschäftsführer der T-GmbH unterlassen, die Vergnügungssteuer für einen hinsichtlich Type und Aufstellungsort näher bezeichneten Münzgewinnspielautomaten für drei bestimmt bezeichnete Monate des Jahres 1995 einzubekennen und zu entrichten. Er habe dadurch Vergnügungssteuer für diese Monate in Höhe von jeweils S 18.000,-- verkürzt und sohin jeweils die Bes... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §19 Abs2;VStG §19 Abs5;
Rechtssatz: Die Behörde darf von den unbedenklichen Angaben eines Beschuldigten über seine Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse ausgehen. Liegen Angaben eines Beschuldigten über seine Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse vor, so ist die Behörde ohne besonderen Grund nicht verpflichtet, von Amts wegen weitere Erhebungen übe... mehr lesen...