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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19 Abs2;Rechtssatz
Die Behörde darf von den unbedenklichen Angaben eines Beschuldigten über seine Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse ausgehen. Liegen Angaben eines Beschuldigten über seine Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse vor, so ist die Behörde ohne besonderen Grund nicht verpflichtet, von Amts wegen weitere Erhebungen über die Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse anzustellen (vgl die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens/5, Seiten 855f zitierte hg Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997150039.X01Im RIS seit
20.11.2000