A) IM NAMEN DER REPUBLIK: Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der J. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/042/4104/2017) gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, Zahl MA 36-151206-2017-2 vom 24.2.2017, im Umfang, als mit diesem Bescheid gemäß § 24 Abs. 2 Wr. Wettengesetz Wettterminals objektiv für objektiv verfallen erklärt wurden, zu Recht: „I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der angefoc... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Königshofer über die Beschwerde des Herrn S. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 12.04.2017, Zl. MA 58 - S 37004/16, wegen Übertretung des Wiener Tierhaltegesetzes, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und das Straferkenntnis behoben. II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 1... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 18.08.2017 Index: L46109 Tierhaltung Wien40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: TierhalteG Wr §5a Abs1TierhalteG Wr §5a Abs2TierhalteG Wr §13 Abs2 Z13TierhalteG Wr §13 Abs1VStG §17 Abs3
Rechtssatz: Der Verfall kann als bloße Sicherungsmaßnahme oder als Strafe ausgelegt sein, welche der beiden Erscheinungsformen des Verfalls vorliegt, ist anhand der jeweiligen Materie... mehr lesen...