Entscheidungsgründe: I. 1.a) Die oö. Landesregierung verhängte über den Bf. mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 27. September 1983 wegen Übertretung des oö. Veranstaltungsgesetzes eine (primäre) Arreststrafe von 14 Tagen, weil er als verantwortlicher Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH in der Zeit vom 9. Dezember 1982 bis 9. Jänner 1983 in Linz eine sogenannte "Peep-Show" erwerbsmäßig durchgeführt habe, ohne im Besitz einer Bewilligung der Behörde zu sein. ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art83 Abs2B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb / Zurechnung (Behörde)StGG Art8MRK Art7 Abs1VStG §12 Abs1VStG §31 Abs2 und Abs3VStG §31 Abs3 zweiter SatzVStG §29a letzter Satz
Leitsatz: Beschwerde gegen Festnahmen undAnhaltung, die der BPD Wien und der BPD Linz zuzurechnen sind;Zulässigkeit der Beschwerde, die nur eine, nicht jedoch ... mehr lesen...