RS Vfgh 1987/2/26 B295/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb / Zurechnung (Behörde)
StGG Art8
MRK Art7 Abs1
VStG §12 Abs1
VStG §31 Abs2 und Abs3
VStG §31 Abs3 zweiter Satz
VStG §29a letzter Satz

Leitsatz

Beschwerde gegen Festnahmen undAnhaltung, die der BPD Wien und der BPD Linz zuzurechnen sind;Zulässigkeit der Beschwerde, die nur eine, nicht jedoch dieandere belangte Behörde benennt; Verhängung einer Arreststrafewegen Übertretung des oö. VeranstaltungsG - Zuständigkeit der BPDLinz zum Vollzug nach §12 Abs1 VStG 1950; Übertragung desStrafvollzugs nach §29a VStG an die BPD Wien entspricht demGesetz; Zuständigkeit beider Behörden - kein Entzug desgesetzlichen Richters; keine Bedenken gegen §31 Abs3 VStG 1950idF BGBl. 299/1984 (betreffend Hemmung der Verjährungsfristen),insbesondere kein Widerspruch zu Art7 Abs1 MRK; zur Auslegungdes §31 Abs3 VStG während der Übergangszeit; zum Zeitpunkt desInkrafttretens des BG BGBl. 299/1984 (1. August 1984) war nochkeine Vollstreckungsverjährung eingetreten; Vorführung zumStrafantritt und Anhaltung im §53 VStG gedeckt; keine Verletzungim Recht auf persönliche Freiheit

Rechtssatz

Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers (nach Übertragung des Strafvollzuges gemäß §29a VStG durch die BPD Linz) zur Vollstreckung einer Verwaltungsarreststrafe durch einen Kriminalbeamten der BPD Wien am 21.3.1985 - Festnahme und Einlieferung in das Gefangenenhaus der BPD Linz zur Vollstreckung der (teilweise noch nicht verbüßten) Arreststrafe durch ein Organ der BPD Linz am 27.3.1986.

Die Verhaftung vom 11.3.1986 ist der BPD Wien, jene vom 27./28.3.1986 der BPD Linz zuzurechnen. Der Umstand, daß die Beschwerde als belangte Behörde nur die BPD Linz, nicht aber auch die BPD Wien nennt, ändert nichts daran, daß auch die gegen die erstgenannten Verwaltungsakte gerichtete Beschwerde zulässig ist (vgl. zB VfSlg. 3042/1956, 8689/1979, 8961/1980).

Über den Beschwerdeführer war von der BPD Linz (rechtskräftig) eine Arreststrafe wegen Übertretung des Oö VeranstaltungsG - also in einer Angelegenheit der Landesverwaltung - verhängt worden.

Die Zuständigkeit der BPD Linz zum Vollzug der Arreststrafe ergibt sich aus §12 Abs1 VStG 1950.

Die BPD Linz übertrug nach §29a VStG 1950 den Strafvollzug der BPD Wien, da der Beschwerdeführer inzwischen in Wien Aufenthalt genommen hatte. Diese Übertragung entsprach dem Gesetz, da sich die im letzten Satz des §29a VStG 1950 enthaltene Einschränkung (wonach in den Angelegenheiten der Landesverwaltung das Strafverfahren nur auf eine Behörde im selben Bundesland übertragen werden darf) - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. Mayer, Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden im Vollstreckungsverfahren, Wien 1974, S 90 ff, insbesondere S 104 bis 106) - nicht auch auf die Übertragung des Strafvollzuges bezieht (vgl. Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze9, Wien 1983, Anm 46).

Beide Behörden waren also zur Vollstreckung der Arreststrafe zuständig; der Beschwerdeführer wurde nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

Mit der VStG-Novelle 1984, BGBl. 299, wurde dem §31 Abs3 VStG 1950 ein zweiter Satz angefügt.

Dem ArtII der VStG-Novelle 1984 zufolge trat dieses Bundesgesetz mit 1.8.1984 in Kraft. Übergangsbestimmungen enthält dieses Gesetz nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich - unter Verwertung früherer Judikatur - im Erk. vom 23.5.1985, Zl. 85/02/0163, mit der Frage der Anwendung des §31 Abs3 zweiter Satz VStG 1950 während des Übergangszeitraumes befaßt.

Der Verfassungsgerichtshof schließt sich der im angeführten Erkenntnis dargelegten Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes (i.w.: Nichteinrechnung der zwischen dem Inkrafttreten der VStG-Novelle 1984 und dem Tag der Zustellung des höchstgerichtlichen Erkenntnisses liegenden Zeitspanne in die Verjährungsfrist) an.

Auch bei diesem Inhalt des Gesetzes bestehen - unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles - gegen §31 Abs3 VStG 1950 keine verfassungsrechtlichen Bedenken; insbesondere erblickt der Verfassungsgerichtshof nicht den vom Beschwerdeführer angenommenen - Widerspruch zu Art7 Abs1 MRK; diese - in Verfassungsrang stehende - Bestimmung bezieht sich auf das Verbot rückwirkender Strafbestimmungen und rückwirkender Strafverschärfungen, nicht aber auf Vorschriften über Verjährungsfristen. Art7 Abs1 MRK stellt für den Bereich des Verwaltungsstrafrechtes die explizite verfassungsrechtliche Garantie dessen dar, was einfachgesetzlich in §1 VStG 1950 enthalten ist (siehe Ermacora/Nowak/Tretter, Die Europäische Menschenrechtskonvention, Wien 1983, S 368, 4.1.).

§31 Abs3 zweiter Satz (Nichteinrechnung der Zeit des Verfahrens vor dem Gerichtshof des öffentlichen Rechtes in die (Verjährungs-)Frist nach §31 Abs3 erster Satz) verstößt nicht gegen Art7 Abs1 MRK.

Vorführung des Beschwerdeführers zum Strafantritt durch Organe der BPD Wien am 21.3.1985 bzw. durch Organe der BPD Linz am 27.3.1985 (nach Nichtantritt der rechtskräftigen Arreststrafe).

Der nach §31 Abs2 VStG 1950 maßgebende Zeitpunkt des Beginnes der (Verjährungs-)Frist iSd Abs3 ist hier der 9.1.1983 (vgl. zum Beginn der Verjährungsfrist bei einem fortgesetzten Delikt zB VwGH 11.4.1986 Zl. 86/18/0051, 52 und 13.6.1986 Zl. 86/18/0040, 0041).

Zum Zeitpunkt des Inkraftretens der VStG-Novelle 1984 (1.8.1984) war also noch keine Vollstreckungsverjährung eingetreten.

Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in dieser Sache war vom 30.11.1983 bis 13.11.1984 anhängig. Es war also - ausgehend von der oben dargestellten Auslegung des §31 Abs3 VStG während der Übergangszeit - die zwischen dem 1.8.1984 (Inkrafttreten der VStG-Novelle 1984) und dem Tag der Zustellung des Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisses (13.11.1984) liegende Zeit nicht in die Verjährungsfrist einzurechnen.

Das bedeutet, daß die Verjährungsfrist nicht am 9.1.1986 endete, sondern daß ihr Ende jedenfalls um diesen Zeitraum (drei Monate und 13 Tage) - sohin jedenfalls bis zum 22.4.1986 - hinausgeschoben wurde.

Am 11. und 27.3.1986 war also noch nicht Vollstreckungsverjährung eingetreten.

Da der Beschwerdeführer - ungeachtet vorausgegangener Aufforderung iSd §53 Abs1 VStG 1950 - die über ihn verhängte rechtskräftige Arreststrafe nicht angetreten hatte, waren die Vorführungen zum Strafantritt und die Anhaltungen im Gesetz gedeckt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verwaltungsstrafrecht, Zuständigkeit örtliche,Vollzug Strafe, Verjährung, Vollstreckungsverjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B295.1986

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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