Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §43 Abs2;BDG 1979 §44 Abs1;BDG 1979 §91 Abs4;
Rechtssatz: Ein tätlicher Angriff auf einen vorgesetzten Kollegen auf dessen Arbeitsplatz stellt eine so schwer wiegende Beeinträchtigung der Arbeitsdisziplin und des korrekten Verhaltens gegenüber Mitarbeitern dar, dass die Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unzumutbar ist (Hinweis E 25.6.1... mehr lesen...