Der Beschwerdeführer stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand als Sicherheitswachebeamter der Bundespolizeidirektion W in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Februar 2002 stellte die belangte Behörde gemäß § 88 Abs. 8 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 fest, dass der Beschwerdeführer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnungen gemäß § 81 Abs. 1 Z. 1... mehr lesen...