Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor (Verwendungsgruppe W2, Dienststufe 2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Landesgendarmeriekommando für Tirol. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auf Grund des Berichtes zur Leistungsfeststellung gemäß § 84 BDG 1979 und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Zwischenvorgesetzten und des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens der Dienstbehörde gemäß § 81 Abs. 1 Z. 3 und § 87 Abs... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §88 Abs1;BDG 1979 §88 Abs7;B-VG Art18 Abs2;VwRallg;
Rechtssatz: Die Geschäftsverteilung einer Leistungsfeststellungskommission ist als Verordnung zu qualifizieren (Hinweis E 16.7.1992, 92/09/0120). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1992090399.X... mehr lesen...