Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl, Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde des A in I, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission beim Landesgendarmeriekommando für Tirol vom 17. November 1992, Zl. 11-LFK/92, betreffend Feststellung der Normalleistung für das Kalenderjahr 1991, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor (Verwendungsgruppe W2, Dienststufe 2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Landesgendarmeriekommando für Tirol.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auf Grund des Berichtes zur Leistungsfeststellung gemäß § 84 BDG 1979 und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Zwischenvorgesetzten und des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens der Dienstbehörde gemäß § 81 Abs. 1 Z. 3 und § 87 Abs. 5 BDG 1979 festgestellt, daß der Beschwerdeführer den von ihm im Beurteilungszeitraum (Kalenderjahr 1991) zu erwartenden Arbeitserfolg lediglich aufgewiesen, keinesfalls jedoch überschritten habe. Unter Berufung auf § 81 Abs. 3 BDG 1979 wurde das seit 1980 bestehende Leistungskalkül "Besondere Leistung" aufgehoben und gemäß § 81 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 das Leistungskalkül mit "Arbeitserfolg aufgewiesen" festgesetzt.
Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerdeführers habe am 16. April 1992 gemäß § 84 BDG 1979 über den Beschwerdeführer einen auf das Kalenderjahr 1991 bezogenen Bericht zur Leistungsfeststellung erstattet.
Hienach habe der Beschwerdeführer laut Organisations- und Geschäftsordnung der Verkehrsabteilung-Außenstelle im Jahr 1991 folgende Funktionen inne gehabt: "HS/VAASt/3, S/VAASt/3/1 (allgem. Sicherheitsdienst), S/VAASt/4/1 (technische Angelegenheiten, KFZ, Waffen, Fernschreiber), Fernmeldeangelegenheiten, verbunden mit zweiter Vertretungsfunktion des Kommandanten der VAASt I". Der Beschwerdeführer sei vom Kommandanten der Verkehrsabteilung am 25. Mai 1991, vom unmittelbaren Vorgesetzten am 11. Juni und am 26. August 1991, somit spätestens drei Monate vor Ablauf des Beurteilungszeitraumes (Kalenderjahr 1991) nachweislich ermahnt worden. Aus dem Gesamtakt sei nicht zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer die ihm erteilten Ermahnungen schriftlich bekämpft habe. Der unmittelbare Vorgesetzte habe in seinem Bericht zur Leistungsfeststellung im wesentlichen festgestellt, daß der Beschwerdeführer im Berichtszeitraum den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen habe, dadurch daß
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Sie die Ihnen zugewiesenen Aufgaben oft nicht zufriedenstellend erledigt haben, so daß Ergänzungen bzw Neufassungen schriftlicher Arbeiten notwendig gewesen seien, weil Ihre Gesetzes- und Fachkenntnisse sowie Ihre Rechtschreibung und Ihr Stil mangelhaft gewesen seien;
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Sie bei der Erledigung der Ihnen als Sachbearbeiter zugeteilten Aufgaben teilweise säumig wurden;
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Sie bei der Gestaltung des Arbeitsablaufes etwas umständlich vorgehen und nicht bestrebt seien, Ihren unmittelbaren Vorgesetzten zu unterstützen;
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einige von Ihnen verfaßte schriftliche Dienststücke vom Vorgesetzten korrigiert bzw überhaupt anderen Beamten zur Neuerstellung zugeteilt werden mußten;
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sich Ihre dienstliche Tätigkeit mit einfachen Arbeiten erschöpfe;
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Sie als df Beamter wenig Ambitionen zeigen, Mitarbeiter zu motivieren;
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die Ihnen übertragenen Agenden im Zusammenhang mit dem KFZ-Wesen wegen mangelhafter Aufgabenerfüllung zu laufenden Beanstandungen führen."
Aus dem vom Beschwerdeführer unterfertigen Aktenvermerk vom 16. April 1992 sei zu entnehmen, daß der unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerdeführers ihn im Sinne des § 85 BDG 1979 zu einem Mitarbeitergespräch eingeladen habe. Dabei sei dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme zum Bericht eingeräumt worden. Als Zwischenvorgesetzter habe der Kommandant der Verkehrsabteilung zum Bericht des Vorgesetzten ergänzend festgestellt, daß der Beschwerdeführer
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am 25.05.1992 vom Kommandanten der VA schriftlich ermahnt und in diesem Zusammenhang aufgefordert wurde, unter Bezugnahme auf die Falschaustragung des Fahrtenbuches und wegen des Versuches, durch Ausstellenlassen einer zweiten Reparaturrechnung für ein Dienstfahrzeug zu verschleiern, daß im Zuge des von Ihnen geleisteten Nacht-Außendienstes während einer halbstündigen Fahrtunterbrechung am Dienstfahrzeug ein von einem autorisierten KFZ-Fachbetrieb festgestellter "Marderbiß" aufgetreten sei, das von einem Beamten zu erwartende Maß an Ehrlichkeit an den Tag zu legen;
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wegen nachlässigen Erfüllens der Ihnen als Sachbearbeiter für technische Angelegenheiten, KFZ etc zugewiesenen Aufgaben (am PW, BG n.nnn seien bis zum 10.05.1991 und am KT BG m.mmm bis zum 05.06.1991 noch die Winterreifen montiert gewesen; nach einem Ihnen am 16.05.1991
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Donnerstag vor Pfingsten - gemeldeten Kühlerdefekt an
einem Einsatzfahrzeug sei das KFZ nicht von Ihnen einer Reparatur zugeführt worden, obwohl Sie laut Dienstplan am 16.05. von 20.00 bis 08.00 und vom 18. auf 19.05. von 08.00 bis 08.00 Uhr Dienst verrichtet haben; die Reparatur einer längere Zeit defekt gewesenen Tankvorrichtung
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Benzinpistole und Dieselschlauch - hätten Sie nicht
veranlaßt) vom Kommandanten der VAASt I ermahnt worden sind, nachdem der Kommandant die Mängelbehebung selbst veranlaßt hat;
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für Gebarungsmängel bei der gendeigenen Tankstelle der VAASt I als zuständiger Sachbearbeiter verantwortlich zeichnen. Das Landesgendarmeriekommando für Tirol hat mit Schreiben vom 09.08.1991 festgestellt, daß sich bei einer Überprüfung des Treibstoffnachweises der VAASt I ein Fehlstand von 33,5 Liter Eurosuper ergeben hat. Weiters wurden Fahrtenbucheintragungen (Mengenangaben) entsprechend "frisiert". Sie wurden als verantwortlicher Sachbearbeiter schriftlich angewiesen, hinkünftig bei der Kontrolle und Abrechnung der Treibstoffe sorgfältiger zu sein und nachträgliche Korrekturen von Mengenangaben in den Fahrtenbüchern zu unterlassen;
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am 26.08.1991 vom Kommandanten der VAASt I ermahnt wurden, weil Sie die monatlich durchzuführende Treibstoffabrechnung für die Dienstfahrzeuge der VAASt I im Monat Juli als zuständiger Sachbearbeiter bis 14.08.1991 nicht durchgeführt haben, sowie die Reparatur des Tores der Dienstgarage nicht veranlaßt und Ihre Dienstvorschreibungen unpräzise und schlampig ausgetragen haben."
Mit Schreiben vom 20. Mai 1992 sei dem Beschwerdeführer gemäß § 85 Abs. 2 BDG 1979 der Bericht zur Leistungsfeststellung samt Stellungnahme des Zwischenvorgesetzten mit der Bemerkung übermittelt worden, binnen zwei Wochen zu den Ausführungen des Kommandanten der Verkehrsabteilung Stellung zu beziehen. In seinem Schreiben vom 9. Juni 1992 habe der Beschwerdeführer ausdrücklich auf seine Stellungnahme vom 28. April 1992 zum Bericht zur Leistungsfeststellung vom 16. April 1992 Bezug genommen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es dann weiters, in der als "Einspruch" bezeichneten Stellungnahme habe der Beschwerdeführer u.a. ausgeführt, daß der Bericht zur Leistungsfeststellung nicht dem Gesetz entsprechend verfaßt und ihm gesetzwidrig keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich zu den einzelnen Beschreibungspositionen zu rechtfertigen, bevor das Schriftstück an die Leistungsfeststellungskommission übermittelt worden sei. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, daß die derart schlechte Dienstbeschreibung ausschließlich auf die negative Beziehung zwischen ihm und seinem unmittelbaren Vorgesetzten zurückzuführen sei. Aus seiner Sicht habe der Vorgesetzte subjektiv, gehässig und unrichtig geurteilt.
Dazu führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiters aus, daß gemäß § 87 BDG 1979 vorerst das Landesgendarmeriekommando für Tirol mit dem Bericht zur Leistungsfeststellung als Dienstbehörde zu befassen und die Stellungnahme des Beschwerdeführers daher vorerst von der Dienstbehörde zu würdigen gewesen sei. Die Stellungnahme des Zwischenvorgesetzten sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und nach Einlangen beim Landesgendarmeriekommando für Tirol sei daraufhin ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Dieses habe ergeben, daß der Beschwerdeführer seine Funktion weder als zweiter Stellvertreter des Kommandanten der Verkehrsaußenstelle I noch in seinem vorher dargestellten Aufgabenbereich im erforderlichen Ausmaß erfüllt habe. Gerade die unbefriedigende Erledigung der Aufgaben des Beschwerdeführers als Sachbearbeiter für technische Angelegenheiten habe immer wieder dazu geführt, daß andere Beamte wegen der Nachlässigkeiten des Beschwerdeführers Arbeiten übernehmen hätten müssen. Wegen mangelnder Verläßlichkeit sei der Beschwerdeführer trotz seiner Stellvertreterfunktion kaum zu dienstinternen Verwaltungsarbeiten herangezogen worden. Seine Arbeiten in verkehrsdienstlicher Hinsicht hätten fallweise einer Verbesserung oder Ergänzung bedurft. Nach Aufzeichnungen der VAASt I habe das Arbeitspensum des Beschwerdeführers in bezug auf die verkehrsdienstlichen Arbeiten - ausgenommen Verkehrsunfälle mit Personenschäden (hier habe der Beschwerdeführer nur einen derartigen Akt zu bearbeiten gehabt) - dem Dienststellendurchschnitt entsprochen. Die Qualität der vom Beschwerdeführer verfaßten Verwaltungsanzeigen bzw. Unfallsaktenvermerke werde von der Dienstbehörde als noch ausreichend erachtet, wobei jedoch anzumerken sei, daß es sich bei diesen Akten um schriftliche Arbeiten einfacherer Art handle. Es entstehe der Eindruck, daß der Beschwerdeführer bei Erledigung schwieriger Materien ausweiche. Eingesehene Schriftstücke, die vom Beschwerdeführer verfaßt worden seien, hätten teilweise erhebliche Mängel aufgewiesen. Was die Raschheit der Arbeitserledigung betreffe, liege diese in etwa gleich mit der anderer Mitarbeiter. Säumigkeiten seien immer wieder im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als "KFZ-Sachbearbeiter" aufgetreten.
Gemäß § 87 Abs. 1 BDG 1979 habe das Landesgendarmeriekommando für Tirol als Dienstbehörde dem Beschwerdeführer am 29. Juli 1992 mitgeteilt, daß er unter Berücksichtigung der Stellungnahme seines Zwischenvorgesetzten und der von der Dienstbehörde durchgeführten Erhebungen, fußend auf dem Bericht zur Leistungsfeststellung, den von ihm im Kalenderjahr 1991 zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnungen nicht überschritten habe. Mit Schreiben vom 13. August 1992 habe der Beschwerdeführer der Dienstbehörde mitgeteilt, daß er mit dem mitgeteilten Beurteilungsergebnis nicht einverstanden sei und habe dadurch die Leistungsfeststellung bei der Leistungsfeststellungskommission beim Landesgendarmeriekommando für Tirol beantragt.
Der im § 81 Abs. 1 BDG 1979 enthaltene Ausdruck "rechtsverbindliche Feststellung" umfasse nicht nur die Mitteilung der Dienstbehörde gemäß § 87 Abs. 1, sondern auch den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission gemäß § 87 Abs. 5 BDG 1979. Somit habe die belangte Behörde im Sinne des § 81 BDG 1979 eine Leistungsklassifikation zu treffen.
Die Glaubwürdigkeit und Sinnhaftigkeit der Leistungsbeurteilung gemäß §§ 81 ff BDG 1979 würde verloren gehen und es wäre jenen Gendarmeriebeamten gegenüber nicht zu rechtfertigen, die sich wegen ihrer hervorragenden Arbeitsleistung über der durch die §§ 43 ff BDG 1979 festgelegten Leitlinie für die Erfüllung der dem Beamten übertragenen Aufgaben befänden und daher das Kalkül "Besondere Leistung" aufwiesen, würde die vom Beschwerdeführer im Jahre 1991 gebotene Diensterfüllung mit demselben Prädikat bedacht werden. Unter Berücksichtigung des Berichtes des unmittelbaren Vorgesetzten des Beschwerdeführers, der Stellungnahme des Zwischenvorgesetzten, des Ermittlungsverfahrens der Dienstbehörde und unter Beachtung der dem Beschwerdeführer erteilten "Beanstandungen gemäß § 109 BDG 1979" sowie unter Einbeziehung des Umstandes, daß die bisherige Leistungsqualifikation des Beschwerdeführers seit 1980 mit "Besondere Leistung" festgesetzt sei, also unter Beachtung des Grundsatzes, daß ein Beamter den Arbeitserfolg, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten sei, nur dann erfüllt habe, wenn er im Beurteilungszeitraum den Anforderungen seines Arbeitsplatzes (einschließlich Art und Umfang der Arbeiten) entsprochen habe und zumindest in allen wesentlichen Belangen keine schweren Mängel, wie Fehlleistungen und Unterlassungen, aufgetreten seien, sei wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist der 8. Abschnitt des BDG 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung der BDG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 389, anzuwenden.
Nach § 81 Abs. 1 leg. cit. ist die Leistungsfeststellung die rechtsverbindliche Feststellung, daß der Beamte im vorangegangenen Kalenderjahr (Beurteilungszeitraum) den zu erwartenden Arbeitserfolg
1.
durch besondere Leistungen erheblich überschritten,
2.
aufgewiesen oder
3.
trotz nachweislicher, spätestens drei Monate vor Ablauf des Beurteilungszeitraumes erfolgter Ermahnung nicht aufgewiesen
hat. Für das Ergebnis dieser Feststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend.
Gemäß § 83 Abs. 1 BDG 1979 ist eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z. 1 oder 2 BDG 1979 nur zulässig,
1.
wenn sie auf dem Arbeitsplatz des Beamten Einfluß auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung haben kann,
2.
aus Anlaß einer Ernennung in die Dienstklasse IV in den Verwendungsgruppen B, C, W1, W2 und H2,
3.
im Falle des § 82 Abs. 2 oder
4.
wenn ein Beamter der Verwendungsgruppe B oder W1 eine Zulassung zum Aufstiegslehrgang nach § 23 Abs. 5 des Verwaltungsakademiegesetzes anstrebt und er sowohl die Reifeprüfung an einer höheren Schule abgelegt hat als auch eine Bundesdienstzeit von acht Jahren aufweist.
Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung darf eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z. 1 nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem der Einfluß der Leistungsfeststellung auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Tragen kommt. Wenn eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z. 1 noch Auswirkungen auf die betreffende Maßnahme haben kann, darf sie auch in jenem Kalenderjahr getroffen werden, in dem ihr Einfluß auf die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Tragen kommt. Eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z. 2 darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem diese Ernennung wirksam geworden ist.
Nach der im 3. Abschnitt des Besonderen Teiles des BDG 1979 enthaltenen Sonderbestimmung des § 144 a in der Fassung der BDG-Novelle 1989, BGBl. Nr. 346, ist abweichend vom § 83 Abs. 1, eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z. 1 oder 2 für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W2
1. der Dienststufe 1, wenn sie dem im § 73 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Personenkreis angehören,
2.
der Dienststufe 2 und
3.
der Dienststufe 3, wenn sie nicht der Dienstklasse V
angehören, in jedem Kalenderjahr zulässig.
Gemäß § 84 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 hat der Vorgesetzte über die Leistung des Beamten zu berichten, wenn er der Meinung ist, daß die nach § 81 Abs. 3 oder nach § 82 Abs. 1 BDG 1979 zuletzt maßgebende Leistungsfeststellung für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr zutrifft. Nach § 88 Abs. 1 BDG 1979 ist bei jeder Dienstbehörde eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten. Diese besteht nach Abs. 2 der genannten Bestimmung aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die Hälfte der weiteren Mitglieder sind vom Leiter der Dienstbehörde mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder ist vom zuständigen Zentralausschuß (von den zuständigen Zentralausschüssen) zu bestellen. Nach Abs. 5 des § 88 hat die Leistungsfeststellungskommission in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Vorsitzenden der Kommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Mitglied der Leistungsfeststellungskommission darf mehreren Senaten angehören. Der Vorsitzende der Leistungsfeststellungskommission hat gemäß Abs. 7 der genannten Bestimmung unter Beachtung des Abs. 6 die Senate zu bilden und zu bestimmen, welche Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate einzutreten haben. Diese Zusammensetzung der Senate darf nur im Fall unbedingten Bedarfes abgeändert werden. Nach Abs. 9 der genannten Bestimmung haben die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn sie als Vorgesetzte bei der Berichterstattung über die Leistung des Beamten mitgewirkt haben.
Insoweit im Beschwerdefall die Frage strittig ist, ob überhaupt eine derartige Leistungsfeststellung, nämlich die Verschlechterung von "Besondere Leistung" auf "Arbeitserfolg aufgewiesen", im Hinblick auf die Regelung des § 83 Abs. 1 BDG 1979 hätte vorgenommen werden dürfen, ist auf die Sonderbestimmungen des § 144 a BDG 1979 hinzuweisen. Da der Beschwerdeführer als "Gruppeninspektor" der Verwendungsgruppe W2, Dienststufe 2 (vgl. § 144 Abs. 1 BDG 1979) angehört, ist eine Leistungsfeststellung diesfalls zulässig gewesen.
Der Beschwerdeführer behauptet weiters Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde wegen gesetzwidriger Zusammensetzung, weil während eines laufenden Jahres entgegen der festen Geschäftsverteilung der Vorsitzende des für ihn zuständigen Senates II (Mjr. X) durch ein anderes zum Vorsitz neubestelltes bisheriges Mitglied der Leistungsfeststellungskommission (Hptm. Y) ersetzt worden sei. Bei einer Verhinderung des ursprünglichen Vorsitzenden (Mjr. X) hätte dieser aber durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Ersatzmitglied (Obstlt. Z) vertreten werden müssen. Mjr. X sei nicht verhindert gewesen und selbst wenn er verhindert gewesen wäre, hätte ihn nach der Geschäftsverteilung Obstlt. Z zu vertreten gehabt.
Dazu bringt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift im wesentlichen vor, nach Errichtung der Leistungsfeststellungskommission und Bildung der Senate habe sich nach Meldung des Mjr. X herausgestellt, daß dessen dienstliche Funktion (- er sei als Referent II/b der Dienstbehörde u.a. mit dienstbehördlichen Leistungsfeststellungsangelegenheiten betraut -) mit seiner Tätigkeit in der Leistungsfeststellungskommission nicht vereinbar sei. So habe der Genannte in seiner Eigenschaft als Referent II/b im konkreten Beschwerdefall die Ermittlungen der Dienstbehörde geführt. Er hätte daher als Mitglied der Leistungsfeststellungskommission und Senatsvorsitzender seine eigenen Erhebungsergebnisse zu würdigen und nach diesen zu entscheiden gehabt. Um eine Befangenheit in einer Vielzahl von Fällen zu verhindern - so die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift weiter -, sei diese Bestellung widerrufen und an Stelle dieses stellvertretenden Vorsitzenden der Leistungsfeststellungskommission ein anderer Bediensteter aus dem Kreise der Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission als stellvertretender Vorsitzender nominiert worden.
Aus den diesbezüglich in Kopie vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, daß der Vorsitzende der Leistungsfeststellungskommission mit Verfügung vom 1. September 1992 gemäß § 88 Abs. 7 BDG 1979 "anstelle des Mjr. X Hptm. Y mit dem Vorsitz des Senates II der Leistungsfeststellungskommission beim LGK Tirol" betraute. Ohne eine Veränderung der Zusammensetzung der Leistungsfeststellungskommission aus den dargestellten gewichtigen Gründen hätte - so die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift weiter - nach übereinstimmender Ansicht der Dienstbehörde und des Vorsitzenden der Leistungsfeststellungskommission kein einziges Leistungsfeststellungsverfahren ohne begründeten Verdacht der Befangenheit des Senatsvorsitzenden vor dem Senat II durchgeführt werden können. Der Einwand des Beschwerdeführers, im Falle der Verhinderung des Mjr. X hätte dieser nach der Geschäftsverteilung von Obstlt. Z vertreten werden müssen, berücksichtige nicht, daß der zuletzt Genannte als Zwischenvorgesetzter am Bericht zur Leistungsfeststellung des Beschwerdeführers mitgewirkt habe und deshalb ebenfalls nicht in Frage gekommen sei.
Die vom Verwaltungsgerichtshof unter dem Titel der Unzuständigkeit der belangten Behörde zu prüfende Rechtswidrigkeit eines Bescheides betrifft jeden Mangel der Organzuständigkeit, also grundsätzlich auch die falsche Zusammensetzung einer Kollegialbehörde (vgl. Erkenntnis vom 10. März 1975, Slg. Nr. 8782/A, nur Rechtssatz). Im Beschwerdefall war daher zu untersuchen, ob die belangte Behörde im Sinne des im Gesetz verankerten Systems der festen Geschäftsverteilung ordnungsgemäß zusammengesetzt tätig geworden ist.
Auf Grund der Aktenlage kann unbedenklich davon ausgegangen werden, daß der nach der festen Geschäftsverteilung ursprünglich vorgesehene Vorsitzende des Senates II der Leistungsfeststellungskommission (Mjr. X) auf Grund seiner dienstlichen Hauptfunktion befangen gewesen wäre. Da auch der Stellvertreter des genannten Vorsitzenden als Zwischenvorgesetzter des Beschwerdeführers ebenfalls befangen (vgl. zur Befangenheit § 7 des gemäß § 1 DVG anwendbaren AVG sowie die §§ 47 und 88 Abs. 9 BDG 1979) gewesen wäre, bestand - ungeachtet der Frage der Rechtmäßigkeit des durch die Dienstbehörde erfolgten Widerrufes der Bestellung des Mjr. X zum Stellvertretervorsitzenden der Leistungsfeststellungskommission - im Sinne des § 88 Abs. 7 BDG 1979 ein Fall des unbedingten Bedarfes an einer Abänderung der Senatszusammensetzung. Diesem Bedarf wurde nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens mit Verfügung des Vorsitzenden der Leistungsfeststellungskommission vom 1. September 1992 mit der Änderung der Person des Senatsvorsitzenden des Senates II (Übertragung an Hptm. Y) Rechnung getragen und dies ortsüblich kundgemacht. Gegen die Rechtmäßigkeit dieser Geschäftsverteilung, die ihrer Rechtsnatur nach als Verordnung zu qualifizieren ist (siehe das zur vergleichbaren Rechtslage bei den Disziplinarsenaten § 101 BDG 1979 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 1992, Zl. 92/09/0120), bestehen beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken. Die der Änderung der Geschäftsverteilung vorangegangene Nachbestellung des Hptm. Y durch die Dienstbehörde als stellvertretender Vorsitzender im Rahmen der Leistungsfeststellungskommission war nämlich auf Grund des bereits dargestellten Bedarfes gemäß § 89 Abs. 5 BDG 1979 jedenfalls gedeckt.
Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang behauptete Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde in Form der unrichtigen Zusammensetzung einer Kollegialbehörde liegt daher nicht vor.
Der Beschwerdeführer bringt darüber hinaus vor, der angefochtene Bescheid enthalte zwar eine ausführliche Wiedergabe der Angaben der beschreibenden Vorgesetzten. Hinsichtlich seines Vorbringens werde aber nur kursorisch erwähnt, daß er die schlechte Dienstbeschreibung ausschließlich auf die negative Beziehung zwischen seinem Vorgesetzten und ihm zurückführe. Eine nähere Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen sei nicht erfolgt. Wäre dies geschehen, so hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, daß seine Einwände gegen den Leistungsbericht richtig seien und eine Herabsetzung der Leistungsfeststellung auch angesichts der tatsächlich erbrachten Leistungen nicht gerechtfertigt sei.
Mangels einer ausdrücklichen und erkennbaren Ausnahme sind auf das (mit Bescheid abzuschließende) Leistungsfeststellungsverfahren vor der Leistungsfeststellungskommission - wie sich aus § 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes ergibt - die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes und das AVG anzuwenden. Das bedeutet, daß nach § 45 Abs. 2 AVG die Behörde - soweit es sich nicht um offenkundige oder um gesetzlich vermutete Tatsachen handelt - unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Der damit verbundene Grundsatz der rechtlichen Gleichwertigkeit der Beweismittel kommt im übrigen auch in dem dem bescheidförmig abzuschließenden Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission vorgelagerten Leistungsfeststellungsverfahren vor der Dienstbehörde, das mit Mitteilung endet, zum Ausdruck; bestimmt doch § 87 Abs. 1 BDG 1979, daß die Dienstbehörde auf Grund des Berichtes des Vorgesetzten oder des Antrages des Beamten und der allfälligen Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen und eigener Wahrnehmungen dem Beamten die dort umschriebene Mitteilung zu machen hat. Dem Vorgesetztenbericht kommt allerdings insoweit eine besondere Bedeutung zu, als das BDG 1979 bei jedem Leistungsfeststellungsverfahren (ohne Rücksicht auf die Art seiner Einleitung) die Erstattung eines Vorgesetztenberichtes vorsieht. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung wird bei der Beurteilung des inneren Wahrheitsgehaltes der von der Leistungsfeststellungsbehörde herangezogenen Beweismittel auch zu beachten sein, daß der unmittelbare Vorgesetzte in der Regel schon auf Grund des gegebenen Naheverhältnisses öfter als jeder andere Gelegenheit hat, dem Beamten während des Beurteilungszeitraumes in den verschiedensten Situationen kennenzulernen und er deshalb in besonderer Weise instandgesetzt wird, sich ein ausgewogenes Urteil über die Leistungen des Beamten zu bilden, sodaß im allgemeinen seiner Beurteilung unter diesem Gesichtspunkt eine besondere Bedeutung zukommen wird, sofern der Vorgesetzte nicht - wegen naher Verwandtschaft, Freundschaft oder auch Verfeindung mit dem unterstellten Beamten - die gebotene Objektivität vermissen läßt oder der Bericht des Vorgesetzten nicht hinreichend erkennen läßt, wie er zum (Gesamt-)Werturteil gelangte. Dies enthebt aber die Behörde nicht von vornherein, die nach der Lage des Falles erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und eine entsprechende Begründung zu geben (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juli 1990, Zl. 88/09/0111).
Vorliegendenfalls beschränkt sich die eigenständige Begründung der belangten Behörde auf einen einzigen, nämlich den letzten Satz der Begründung, in dem nur unter Hinweis auf die vorliegenden Berichte der Vorgesetzten und die "erteilten Beanstandungen gemäß § 109 BDG" 1979 sowie unter Bezugnahme auf einen Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen ganz allgemein der getroffene Abspruch zu rechtfertigen gesucht wird. Zutreffend weist die Beschwerde darauf hin, es sei keine Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen erfolgt. Nach dem bei den Akten des Verwaltungsverfahrens befindlichen "Einspruch" des Beschwerdeführers hat dieser die gegen ihn erhobenen Vorhalte als grundlos bezeichnet. Diese seien in der persönlichen Abneigung des Vorgesetzten gegen den Beschwerdeführer begründet. Sowohl hinsichtlich des Vorwurfes der Mangelhaftigkeit der von ihm erbrachten Arbeiten als auch der Säumigkeit und der angeblich mangelnden Zweckmäßigkeit und Verwertbarkeit seiner Arbeiten hat der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf konkrete Sachverhalte ein umfangreiches Vorbringen verbunden mit Anträgen erstattet, das nicht von vornherein als unsachlich oder unbeachtlich gewertet werden kann. Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer im Leistungsfeststellungsverfahren weiters angelasteten "Beanstandungen nach § 109 BDG" 1979 gibt der Verwaltungsgerichtshof zu bedenken, daß es sich dabei primär um eine Disziplinarmaßnahme im Bagatellbereich handelt, aus der sich nicht von vornherein Auswirkungen im Sinne des Leistungsfeststellungsverfahrens auf den Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten ergeben müssen (vgl. in diesem Sinne beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, Zl. 92/09/0226); weiters ist dem Beamten im Zusammenhang mit der Ermahnung nach § 109 Abs. 2 BDG 1979 keinerlei Rechtsschutzmöglichkeit eingeräumt (vgl. beispielsweise Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1987, Zl. 86/12/0147, vom 6. September 1988, Zl. 88/12/0073, u.a.).
Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde bei einer entsprechenden Auseinandersetzung mit dem vorher abstrakt umschriebenen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, mußte der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufgehoben werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren an Stempelgebühren für eine überzählige Beschwerdeausfertigung war abzuweisen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juni 1979, Zl. 529/78).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Grundsatz der Gleichwertigkeit freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090399.X00Im RIS seit
11.07.2001