Begründung: Die vier Kläger stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Beklagten; sie benützten Parkplätze in der Tiefgarage des Palais Trautson, die von der Beklagten ursprünglich unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden. Hiebei wurden mit den Klägern - ausgenommen dem Zweitkläger - Widerrufsvorbehalte vereinbart. Die Beklagte hat diese unentgeltlichen Benützungsverhältnisse widerrufen und den Klägern auf Grund ihrer Ansuchen - die sie jeweils mit dem Vorbehalt ... mehr lesen...
Norm: AVG §38AVG §69 Abs1 litcBDG §80GehG §24aJN §1 CIa1
Rechtssatz: Die Zuweisung eines vom Beamten bis dahin unentgeltlich benützten Garagenabstellplatzes mit Bescheid gegen Benützungsentgelt begründet nicht Unzulässigkeit des Rechtsweges für ein auf Feststellung des Bestehens eines privatrechtlichen Benützungsverhältnisses gerichtetes Begehren, da die Beurteilung dieser Vorfrage durch die Verwaltungsbehörde nicht von der Rechtskraftwirkung d... mehr lesen...