Norm
AVG §38Rechtssatz
Die Zuweisung eines vom Beamten bis dahin unentgeltlich benützten Garagenabstellplatzes mit Bescheid gegen Benützungsentgelt begründet nicht Unzulässigkeit des Rechtsweges für ein auf Feststellung des Bestehens eines privatrechtlichen Benützungsverhältnisses gerichtetes Begehren, da die Beurteilung dieser Vorfrage durch die Verwaltungsbehörde nicht von der Rechtskraftwirkung des Bescheides erfaßt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0045514Dokumentnummer
JJR_19920318_OGH0002_009OBA00012_9200000_002