1 Über Antrag der Revisionswerberin sprach die Dienstbehörde mit Bescheid vom 9. April 2014 über die besoldungsrechtlichen Ansprüche der Revisionswerberin während des Zeitraumes des ihr gewährten Sabbaticals ab (Rahmenzeit: 1. September 2010 bis 31. August 2013, Freistellung: 1. September 2011 bis 31. August 2012). 2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde die von der Revisionswerberin dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. ... mehr lesen...