Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des N.N., vom N.N., GZ N.N. bzw. auf das Schreiben des N.N. vom N.N., GZ N.N.Die Dienstbehörde hat am N.N. aufgrund eines, von der N.N. übermittelten E-Mails, dem die, vom Rechtsvertreter der Belastungszeuginnen eingebrachten, Sachverhaltsdarstellung, angeschlossen war, Kenntnis vom Sachverhalt erlangt. Beweismittel A. Bekanntwerden der Dienstpflichtverletzung: Zu 1.) und 2.) Am N.N. über... mehr lesen...