Norm: BDG §43 Abs2RDG §58
Rechtssatz: Ein Bruch der Amtsverschwiegenheit und damit eine disziplinär zu ahnende Verfehlung liegt nicht vor, wenn von einem (Gendarmeriebeamten) Beamten verfaßte Eingaben beleidigenden Inhalts in Ausübung eines Anzeigerechtes dessen Dienstvorgesetztem zur allfälligen Einleitung eines Disziplinarverfahrens übermittelt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Beamte als Privatperson in eigenen Angelegenheiten tätig wird... mehr lesen...