Norm
BDG §43 Abs2Rechtssatz
Ein Bruch der Amtsverschwiegenheit und damit eine disziplinär zu ahnende Verfehlung liegt nicht vor, wenn von einem (Gendarmeriebeamten) Beamten verfaßte Eingaben beleidigenden Inhalts in Ausübung eines Anzeigerechtes dessen Dienstvorgesetztem zur allfälligen Einleitung eines Disziplinarverfahrens übermittelt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Beamte als Privatperson in eigenen Angelegenheiten tätig wird, weil sich der Begriff "Dienstpflichten" nicht ausschließlich auf das Verhalten des Beamten in Ausübung seines Dienstes beschränkt und die Disziplinarbehörde in besonders krassen Fällen auch das außerdienstliche Verhalten des Beamten zu überprüfen hat (§ 43 Abs 2 BDG; Erl zur RV 1979 des BDG, abgedruckt in Kocian - Schubert, BDG 1979, 102 ff; VwSlgNF 10864 A).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0052577Dokumentnummer
JJR_19910917_OGH0002_0000DS00011_9100000_001