RS OGH 1991/9/17 Ds11/91

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Veröffentlicht am 17.09.1991
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Norm

BDG §43 Abs2
RDG §58

Rechtssatz

Ein Bruch der Amtsverschwiegenheit und damit eine disziplinär zu ahnende Verfehlung liegt nicht vor, wenn von einem (Gendarmeriebeamten) Beamten verfaßte Eingaben beleidigenden Inhalts in Ausübung eines Anzeigerechtes dessen Dienstvorgesetztem zur allfälligen Einleitung eines Disziplinarverfahrens übermittelt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Beamte als Privatperson in eigenen Angelegenheiten tätig wird, weil sich der Begriff "Dienstpflichten" nicht ausschließlich auf das Verhalten des Beamten in Ausübung seines Dienstes beschränkt und die Disziplinarbehörde in besonders krassen Fällen auch das außerdienstliche Verhalten des Beamten zu überprüfen hat (§ 43 Abs 2 BDG; Erl zur RV 1979 des BDG, abgedruckt in Kocian - Schubert, BDG 1979, 102 ff; VwSlgNF 10864 A).

Entscheidungstexte

  • Ds 11/91
    Entscheidungstext OGH 17.09.1991 Ds 11/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0052577

Dokumentnummer

JJR_19910917_OGH0002_0000DS00011_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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