Index: L24006 Gemeindebedienstete Steiermark63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §3 Abs1 impl;BDG 1979 §4 Abs4 impl;BDG 1979 §4 Abs5 impl;DGO Graz 1957 §68 Abs7;
Rechtssatz: Die Dienst- und Gehaltsordnung räumt dem Beamten weder ein subjektives Recht auf Beförderung noch ein subjektives Recht auf Einräumung einer Ausnahmebewilligung ein. Die Wahrnehmung der dienstlichen Interessen gemäß Abschnitt V der ... mehr lesen...