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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
BDG 1979 §3 Abs1 impl;Rechtssatz
Die Dienst- und Gehaltsordnung räumt dem Beamten weder ein subjektives Recht auf Beförderung noch ein subjektives Recht auf Einräumung einer Ausnahmebewilligung ein. Die Wahrnehmung der dienstlichen Interessen gemäß Abschnitt V der Beförderungsrichtlinien, der die Nachsicht von fehlenden Erfordernissen regelt, ist aber Sache des Dienstgebers (Hinweis E 7.4.1987, 86/12/0073).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986120081.X01Im RIS seit
18.09.2006