Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 23.10.2023 die postalische Übermittlung seiner monatlichen Gehaltsnachweise an seine Wohnadresse. Diesbezüglich verwies er auf § 6 der Betriebsvereinbarung über den „Gehaltszettel online“, wonach Mitarbeiter ohne EDV-Zugang den Gehaltszettel wie bisher ausgedruckt an die Wohnadresse bzw. womöglich an die Dienststellenadresse zugesandt erhalten könnten. Darüber... mehr lesen...