Der Beschwerdeführer stand bis 21. Jänner 1991 als Universitätsassistent in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war die Johann-Kepler-Universität Linz, wo er seit 1. März 1991 weiterhin als VB I/a beschäftigt ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. April 1992, Zl. 91/12/0053, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 15. Jä... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §175 Abs2 idF 1992/314;BDG 1979 §175 Abs3 idF 1988/148;
Rechtssatz: Die Rechtsauffassung, ein bereits beendetes Dienstverhältnis könne schon ex definitione nicht verlängert werden, erweist sich im Hinblick auf die Möglichkeit der neuerlichen
Begründung: von Dienstverhältnissen nach Aufhebung von Bescheiden durch den Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerich... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz72/01 Hochschulorganisation
Norm: BDG 1979 §175 Abs3 idF 1988/148;BDG 1979 §176 Abs2 Z3 idF 1988/148;UOG 1993 §36 Abs3;
Rechtssatz: Die Umwandlung des Dienstverhältnisses ist nur dann sachlich gerechtfertigt im Sinne des § 176 Abs 2 Z 3 BDG 1979, wenn, ausgehend vom bisherigen Verwendungserfolg des Universitätsassistenten bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben, mit g... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer stand als Universitätsassistent an der XY Universität seit 1. März 1990 in einem bis 28. Februar 1994 befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Antrag vom 16. September 1993 begehrte der Beschwerdeführer die Verlängerung dieses zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses bis 29. Februar 1996 und begründete dies damit, daß es ihm infolge vermehrter Lehrtätigkeit am Institut sowie dem großen zeitlichen Aufwand für Studentenbetreuung und für a... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §175 Abs2;BDG 1979 §175 Abs3;
Rechtssatz: § 175 Abs 3 BDG 1979 dient der Vermeidung besonderer Härtefälle. Es darf dabei allerdings nicht übersehen werden, daß die angeführte
Norm: iZm § 175 Abs 2 BDG 1979 zu verstehen ist, welcher als Verlängerungsgründe des Dienstverhältnisses taxativ Fälle der physischen Abwesenheit des Assistenten anführt. Von dieser absch... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §175 Abs3;BDG 1979 §180 Abs3 Z1;BDG 1979 §181 Abs1 Z1;BDG 1979 §186 Abs1 Z1;BDG 1979 §48 Abs2;
Rechtssatz: Einem Universitätsassistenten steht es während seines befristeten Dienstverhältnisses offen, sich gegenüber seinem Vorgesetzten auf § 181 und § 186 Abs 1 BDG 1979 zu berufen, woraus sich ein Rechtsanspruch des Assistenten darauf ableiten läßt, ein Drittel... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §175 Abs3;B-VG Art130 Abs2;VwRallg;
Rechtssatz: § 175 Abs 3 BDG 1979 räumt dem Antragsteller keinen Rechtsanspruch ein, sondern stellt eine Ermessensbestimmung dar. Schlagworte Ermessen European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1994:1994120... mehr lesen...