RS Vwgh 1994/11/16 94/12/0044

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Veröffentlicht am 16.11.1994
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §175 Abs2;
BDG 1979 §175 Abs3;

Rechtssatz

§ 175 Abs 3 BDG 1979 dient der Vermeidung besonderer Härtefälle. Es darf dabei allerdings nicht übersehen werden, daß die angeführte Norm iZm § 175 Abs 2 BDG 1979 zu verstehen ist, welcher als Verlängerungsgründe des Dienstverhältnisses taxativ Fälle der physischen Abwesenheit des Assistenten anführt. Von dieser abschließenden Aufzählung abgesehen, ermöglicht der Gesetzgeber durch Abs 3 eine Berücksichtigung darüber hinausgehender besonderer Gründe, wobei im Lichte des Abs 2 davon auszugehen ist, daß diese in ihrem Bedeutungsgrad einer physischen Abwesenheit gleichzuhalten sein müßten und vom Antragsteller nicht zu vertreten sein dürften (zB Krankheit).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120044.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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