Norm: BDG §17 Abs2 Z1RDG §82 Abs1 Z3
Rechtssatz: Eine starke Belastung des Richters als Mitglied mehrerer Ausschüsse und Unterausschüsse des Nationalrates, verbunden mit der Ausübung verschiedener politischer Funktionen im Bereich des derzeitigen Gerichtssprengels, steht zwar seiner Weiterbeschäftigung an einem von Wien beträchtlich entfernten Gericht aus dem Grunde des § 17 Abs 2 Z 1 BDG entgegen, nicht aber einer (eingeschränkten) richterlich... mehr lesen...