Norm
BDG §17 Abs2 Z1Rechtssatz
Eine starke Belastung des Richters als Mitglied mehrerer Ausschüsse und Unterausschüsse des Nationalrates, verbunden mit der Ausübung verschiedener politischer Funktionen im Bereich des derzeitigen Gerichtssprengels, steht zwar seiner Weiterbeschäftigung an einem von Wien beträchtlich entfernten Gericht aus dem Grunde des § 17 Abs 2 Z 1 BDG entgegen, nicht aber einer (eingeschränkten) richterlichen Tätigkeit bei einem Gericht am Sitz des Nationalrates.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0052563Dokumentnummer
JJR_19840716_OGH0002_0000DG00002_8400000_001