1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Abweisung des Antrags des Revisionswerbers vom 29. April 2016 auf Anwendung der Wahrungsbestimmungen gemäß § 145b Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) und § 76 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) ab Beendigung seiner gänzlichen Dienstfreistellung als Personalvertreter bei einer Landespolizeidirektion mit 1. Juni 2010. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig. ... mehr lesen...