TE Vwgh Beschluss 2017/10/25 Ra 2017/12/0095

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.10.2017
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

BDG 1979 §145b Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
GehG 1956 §76 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision des J W in L, vertreten durch Mag. Matthias Prückler, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 16/8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2017, W129 2141485-1/5E, betreffend Anwendung der Wahrungsbestimmungen gemäß § 145b Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und § 76 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Abweisung des Antrags des Revisionswerbers vom 29. April 2016 auf Anwendung der Wahrungsbestimmungen gemäß § 145b Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) und § 76 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) ab Beendigung seiner gänzlichen Dienstfreistellung als Personalvertreter bei einer Landespolizeidirektion mit 1. Juni 2010. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.

2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision u.a. die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens daher insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (siehe etwa VwGH 11.11.2016, Ra 2016/12/0088, mwN).

5 Der Revisionswerber zeigt durch das Zulassungsvorbringen schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage auf, weil nach den nicht wirksam bekämpften Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis eine bescheidmäßige Versetzung des Revisionswerbers auf einen Arbeitsplatz bei einer anderen Dienststelle als seiner Stammdienststelle gerade nicht erfolgte. Den von ihm in Anspruch genommenen Arbeitsplatz bei einer übergeordneten Dienststelle hätte der Revisionswerber jedoch nur durch eine bescheidförmige Versetzung erlangen können.

6 Ob der Revisionswerber mit seinen Ausführungen zum Revisionspunkt eine Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend macht, kann daher dahingestellt bleiben.

7 Die Revision war daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 25. Oktober 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120095.L00

Im RIS seit

04.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten