Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit dem im
Spruch: genannten Beschluss leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein, weil er beschuldigt werde, er habe sich: am 07.03.2020, ohne zuvor seinen Dienstvorgesetzten darüber zu informieren, dass er sich bei Dienstantritt nicht dienstfähig gefühlt habe, im Zuge einer Ausführung des psychisch auffälligen Strafgefangenen XXXX (in der Folge K) zum allgemeinmedizinischen Notdienstes ... mehr lesen...