Norm: ABGB §1311 IIcAHG §1 Abs1 Cd13BDG §112 Abs3
Rechtssatz: Der Bestimmung des § 112 Abs 3 BDG über die Zuständigkeit der Disziplinarkommission kommt der Charakter eines Schutzgesetzes zu, das unter anderem den Eintritt von Schäden verhindern soll, die dadurch entstehen, daß die Entscheidung nicht durch das vorgesehene unabhängige Organ gefällt wird. Entscheidungstexte 1 Ob 2191/96d En... mehr lesen...