Norm
ABGB §1311 IIcRechtssatz
Der Bestimmung des § 112 Abs 3 BDG über die Zuständigkeit der Disziplinarkommission kommt der Charakter eines Schutzgesetzes zu, das unter anderem den Eintritt von Schäden verhindern soll, die dadurch entstehen, daß die Entscheidung nicht durch das vorgesehene unabhängige Organ gefällt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105551Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0010OB02191_96D0000_001