Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. BezInsp. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen, seit dem 01.04.2015 definitiven Dienstverhältnis, er wird im FTZ Wien-Mittersteig als Abteilungskommandant der Freigängerabteilung der Außenstelle Floridsdorf verwendet. 1.1. BezInsp. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist Justizwachebeamter in ... mehr lesen...