Entscheidungsdatum
02.08.2024Norm
BDG 1979 §106Spruch
W170 2295025-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von BezInsp. XXXX , vertreten durch CELAR SENONER WEBER-WILFERT Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 02.05.2024, Zl. 2024-0.223.973-3, zu Recht (weitere Partei: Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Justiz):Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von BezInsp. römisch 40 , vertreten durch CELAR SENONER WEBER-WILFERT Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 02.05.2024, Zl. 2024-0.223.973-3, zu Recht (weitere Partei: Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Justiz):
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 123 Abs. 1 BDG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 123 Absatz eins, BDG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. BezInsp. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen, seit dem 01.04.2015 definitiven Dienstverhältnis, er wird im FTZ Wien-Mittersteig als Abteilungskommandant der Freigängerabteilung der Außenstelle Floridsdorf verwendet. 1.1. BezInsp. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen, seit dem 01.04.2015 definitiven Dienstverhältnis, er wird im FTZ Wien-Mittersteig als Abteilungskommandant der Freigängerabteilung der Außenstelle Floridsdorf verwendet.
1.2. Der Beschwerdeführer verfügt über ein Facebook-Profil, das auf „ XXXX “ lautet. 1.2. Der Beschwerdeführer verfügt über ein Facebook-Profil, das auf „ römisch 40 “ lautet.
In diesem Profil hat der Beschwerdeführer am 08.12.2021 einen Beitrag der Tagespresse über Vizekanzler Werner KOGLER vom 07.12.2021 mit den Worten „Das glaub ich bei der Rauschkugel sofort …“ und einer tränenlachenden Emoji kommentiert.
In diesem Profil hat der Beschwerdeführer am 16.02.2022 einen am selben Tag veröffentlichen Beitrag von Radio Wien / Wien heute mit dem Titel „Kein Grund ‚leichtsinnig zu werden‘ sieht aufgrund aktueller Infektionszahlen Wiens Bürgermeister Michael Ludwig …“ mit den Worten „Ab nach Parndorf, ab in die SCS, ab ins G3 F*ck U Ludwig“ sowie einem jeweils vor dem Wort „F*ck“ und nach dem Wort „Ludwig“ befindlichen Emoji, das eine den Mittelfinger ausstreckende Hand zeigt, kommentiert.
In diesem Profil hat der Beschwerdeführer am 25.02.2022 ein Foto des eine FFP2-tragenden Bürgermeisters der Stadt Wien, Michael LUDWIG, mit den Worten „Und solche Idioten werden zum Bürgermeister gewählt. Als ob die Ukrainer jetzt auf FFP2-Masken angewiesen wären.“ und fünf Emojis, die sich jeweils die rechte Hand vor das Gesicht halten kommentiert.
In diesem Profil hat der Beschwerdeführer am 30.10.2023 einen am selben Tag veröffentlichen Artikel von krone.at mit dem Titel „‚Spielzeugwaffen‘ der Justiz sorgen für Häme“ mit den Worten „Wenn man Vollpfosten mit verantwortungsvollen Positionen betraut …“ und drei Emojis, die sich jeweils die rechte Hand vor das Gesicht halten kommentiert.
In einer Niederschrift vor der Dienstbehörde am 29.01.2024 gestand der Beschwerdeführer ein, dass die Kommentare von ihm sind, er gab weiters an, dass im Profil kein Bezug zu seiner dienstlichen Tätigkeit hergestellt wird, es ist aber öffentlich zugänglich ist.
1.3. Die unter 1.2. beschriebenen Handlungen des Beschwerdeführers wurden der Dienstbehörde am 02.01.2024 bekannt, nachdem an diesem Tag eine anonyme Anzeige bei der Dienstbehörde einlangte. Die das gegenständliche Verfahren betreffende Disziplinaranzeige ist am 20.03.2024 der Bundesdisziplinarbehörde vorgelegt worden, der verfahrensgegenständliche Einleitungsbeschluss wurde am 07.05.2024 dem Disziplinaranwalt und am 10.06.2024 dem zu diesem Zeitpunkt noch unvertretenen Beschwerdeführer zugestellt.
Die Beschwerde wurde am 28.06.2024 bei der Behörde eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu 1.1. und 1.2. ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus der Disziplinaranzeige, die dem Beschwerdeführer (bzw. dessen im Spruch bezeichneten Vertreter) jedenfalls mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2024, W170 2295025-1/3Z, übermittelt wurde und der der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist.
Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage; der Zeitpunkt der Zustellung des Einleitungsbeschlusses wurde in der Beschwerde bestätigt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Ein (ordentliches) Disziplinarverfahren beginnt mit der Weiterleitung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde an die Bundesdisziplinarbehörde gemäß § 110 Abs. 1 Z 2 BDG, gemäß § 106 BDG sind ab der Zustellung der Disziplinaranzeige der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt Parteien im Disziplinarverfahren.3.1. Ein (ordentliches) Disziplinarverfahren beginnt mit der Weiterleitung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde an die Bundesdisziplinarbehörde gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG, gemäß Paragraph 106, BDG sind ab der Zustellung der Disziplinaranzeige der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt Parteien im Disziplinarverfahren.
Gemäß § 123 Abs. 1 BDG hat der Senatsvorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG hat der Senatsvorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
3.2. Gemäß § 118 Abs. 1 BDG ist das Disziplinarverfahren vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens (siehe zuletzt VwGH 25.05.2020, Ra 2019/09/0026) mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken. In der Phase der Einleitung ist nur zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007; VwGH 19.12.2017, Ra 2017/09/0045).3.2. Gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG ist das Disziplinarverfahren vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens (siehe zuletzt VwGH 25.05.2020, Ra 2019/09/0026) mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken. In der Phase der Einleitung ist nur zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007; VwGH 19.12.2017, Ra 2017/09/0045).
Hiezu ist anzumerken, dass insbesondere das Vorliegen einer Verfolgungsverjährung gemäß § 94 Abs. 1 BDG einen Umstand darstellen würde, der die Verfolgung ausschließt. Verfolgungsverjährung nach § 94 Abs. 1 BDG liegt vor, wenn gegen (hier:) den Beamten (1.) nicht innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde, (2.) nicht innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde oder (3.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.Hiezu ist anzumerken, dass insbesondere das Vorliegen einer Verfolgungsverjährung gemäß Paragraph 94, Absatz eins, BDG einen Umstand darstellen würde, der die Verfolgung ausschließt. Verfolgungsverjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, BDG liegt vor, wenn gegen (hier:) den Beamten (1.) nicht innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde, (2.) nicht innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde oder (3.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.
Die Dienstbehörde hat am 02.01.2024 von den verfahrensgegenständlichen Verdachtsfällen Kenntnis erhalten, die Disziplinaranzeige ist am 20.03.2024 der Bundesdisziplinarbehörde vorgelegt worden und ist der Einleitungsbeschluss gegenüber dem Beschwerdeführer der Bundesdisziplinarbehörde am 10.06.2024 erlassen worden. Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z 1 und/oder Z 2 BDG liegt daher nicht vor.Die Dienstbehörde hat am 02.01.2024 von den verfahrensgegenständlichen Verdachtsfällen Kenntnis erhalten, die Disziplinaranzeige ist am 20.03.2024 der Bundesdisziplinarbehörde vorgelegt worden und ist der Einleitungsbeschluss gegenüber dem Beschwerdeführer der Bundesdisziplinarbehörde am 10.06.2024 erlassen worden. Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, und/oder Ziffer 2, BDG liegt daher nicht vor.
Zwar handelt es sich auf Grund des Zeitablaufs und der unterschiedlichen Ziele der Beschimpfungen durch den Beschwerdeführer, jedenfalls bezogen auf das erste Posting am 07.12.2021, um kein fortgesetztes Delikt, aber sind seit dem 07.12.2021 noch keine drei Jahre vergangen, daher liegt Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z 3 BDG ebenfalls und jedenfalls – unabhängig davon, ob die Dienstpflichtverletzungen inzwischen durch Löschung der Postings beendet wurden oder nicht – nicht vor. Zwar handelt es sich auf Grund des Zeitablaufs und der unterschiedlichen Ziele der Beschimpfungen durch den Beschwerdeführer, jedenfalls bezogen auf das erste Posting am 07.12.2021, um kein fortgesetztes Delikt, aber sind seit dem 07.12.2021 noch keine drei Jahre vergangen, daher liegt Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, BDG ebenfalls und jedenfalls – unabhängig davon, ob die Dienstpflichtverletzungen inzwischen durch Löschung der Postings beendet wurden oder nicht – nicht vor.
Ebenso ist nicht zu sehen, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat, zumal er diese in der Niederschrift vor der Dienstbehörde am 29.01.2024 eingeräumt hat. Auch sind keine Umstände offenkundig, die die Strafbarkeit ausschließen, die allenfalls angespannte emotionale Situation des Beschwerdeführers stellt nicht offenkundig eine Geisteskrankheit, eine geistige Behinderung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder eine andere schwere, einem dieser Zustände gleichwertige seelische Störung dar, sodass ein Schuldausschließungsgrund, nicht vorliegt. Ein Einstellungsgrund nach § 118 Abs. 1 Z 1 BDG liegt daher nicht vor. Ebenso ist nicht zu sehen, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat, zumal er diese in der Niederschrift vor der Dienstbehörde am 29.01.2024 eingeräumt hat. Auch sind keine Umstände offenkundig, die die Strafbarkeit ausschließen, die allenfalls angespannte emotionale Situation des Beschwerdeführers stellt nicht offenkundig eine Geisteskrankheit, eine geistige Behinderung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder eine andere schwere, einem dieser Zustände gleichwertige seelische Störung dar, sodass ein Schuldausschließungsgrund, nicht vorliegt. Ein Einstellungsgrund nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, BDG liegt daher nicht vor.
Dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat erwiesen werden kann ist auf Grund der vorliegenden Screenshots und seines Eingeständnisses offenkundig; ob diese (im Verdachtsbereich) eine Dienstpflichtverletzung darstellt, ist unten zu prüfen. Ein Einstellungsgrund nach § 118 Abs. 1 Z 2 BDG liegt daher nicht vor.Dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat erwiesen werden kann ist auf Grund der vorliegenden Screenshots und seines Eingeständnisses offenkundig; ob diese (im Verdachtsbereich) eine Dienstpflichtverletzung darstellt, ist unten zu prüfen. Ein Einstellungsgrund nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG liegt daher nicht vor.
Umstände, die die Verfolgung ausschließen, wurden weder behauptet noch sind solche im Ansatz zu erkennen. Ein Einstellungsgrund nach § 118 Abs. 1 Z 3 BDG liegt daher nicht vor.Umstände, die die Verfolgung ausschließen, wurden weder behauptet noch sind solche im Ansatz zu erkennen. Ein Einstellungsgrund nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 3, BDG liegt daher nicht vor.
Es ist nicht offenkundig, dass die Schuld des Beschwerdeführers gering ist, er hat zugegeben, vorsätzlich gehandelt zu haben. Auch sieht der Beschwerdeführer das Unrecht seiner Tat nicht ein (siehe die Einvernahme vom 29.01.2024: „‚Idioten‘ sehe ich als nicht weiter bedenklich an, besonders, wenn man sich die heutigen Aussagen in der Politik anschaut.“). Daher ist es nicht offenkundig, dass eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschwerdeführer von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten. Ein Einstellungsgrund nach § 118 Abs. 1 Z 4 BDG liegt daher nicht vor.Es ist nicht offenkundig, dass die Schuld des Beschwerdeführers gering ist, er hat zugegeben, vorsätzlich gehandelt zu haben. Auch sieht der Beschwerdeführer das Unrecht seiner Tat nicht ein (siehe die Einvernahme vom 29.01.2024: „‚Idioten‘ sehe ich als nicht weiter bedenklich an, besonders, wenn man sich die heutigen Aussagen in der Politik anschaut.“). Daher ist es nicht offenkundig, dass eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschwerdeführer von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten. Ein Einstellungsgrund nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG liegt daher nicht vor.
3.3. Ist das Verfahren nicht deswegen einzustellen, weil offenkundige Voraussetzungen für die Einstellung gegeben sind, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 123 Abs. 1 BDG vorliegen.3.3. Ist das Verfahren nicht deswegen einzustellen, weil offenkundige Voraussetzungen für die Einstellung gegeben sind, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG vorliegen.
Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen die Beamtin oder den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob die Beamtin oder der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, der oder dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamtin oder Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz der oder des Beschuldigten, dem sie oder er entnehmen kann, nach welcher Richtung sie oder er sich vergangen und inwiefern sie oder er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Bundesdisziplinarbehörde stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das der oder dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches der oder dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die der oder dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH 18.12.2012, 2011/09/0124). Die allenfalls von der Dienstbehörde im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde durchzuführenden Ermittlungen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz BDG) sollen klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben sind. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen die Beamtin oder den Beamten vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Bundesdisziplinarbehörde hat in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren nicht positiv zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt. Die Behörde muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob eine bestimmte Beamtin oder ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist der Sachverhalt ausreichend zu klären (VwGH 30.10.1991, 90/09/0192). Mit anderen Worten: In der gegenständlichen Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsmomente vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das der Beamtin oder dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss (vgl. zu alledem insbesondere zum BDG: VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; auch etwa zum HDG: VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047 und zum LDG 1984: VwGH 28.03.2017, Ra 2017/09/0008).Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen die Beamtin oder den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob die Beamtin oder der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, der oder dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamtin oder Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz der oder des Beschuldigten, dem sie oder er entnehmen kann, nach welcher Richtung sie oder er sich vergangen und inwiefern sie oder er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Bundesdisziplinarbehörde stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das der oder dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches der oder dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die der oder dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH 18.12.2012, 2011/09/0124). Die allenfalls von der Dienstbehörde im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde durchzuführenden Ermittlungen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz BDG) sollen klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben sind. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen die Beamtin oder den Beamten vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Bundesdisziplinarbehörde hat in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren nicht positiv zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt. Die Behörde muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob eine bestimmte Beamtin oder ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist der Sachverhalt ausreichend zu klären (VwGH 30.10.1991, 90/09/0192). Mit anderen Worten: In der gegenständlichen Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsmomente vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das der Beamtin oder dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss vergleiche zu alledem insbesondere zum BDG: VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; auch etwa zum HDG: VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047 und zum LDG 1984: VwGH 28.03.2017, Ra 2017/09/0008).
3.4. Gemäß § 43 Abs. 2 BDG der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.3.4. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Soweit sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der unten beschriebenen Tathandlungen auf die Meinungsfreiheit beruft, ist er darauf hinzuweisen, dass unsachliche, beleidigende Äußerungen auch unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit nicht zulässig sind (VfGH B 2055/94, B 1966/93, B 1222/93 = AnwBl 1996, 99; 1995, 654; 1995, 653 uam).
Anders als bei § 1330 ABGB bedarf eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG keiner Öffentlichkeit, kommt es für die Verletzung der Dienstpflicht nach § 43 Abs. 2 BDG doch nur darauf an, ob das zu beurteilende Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Es kommt weder auf die öffentliche Begehung noch darauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist (VwGH 30.09.2021, Ro 2019/12/0008). Das durch § 43 Abs. 2 BDG zu schützende Rechtsgut ist – anders als bei der strafrechtlich geschützten Ehre – die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 15.02.2013, 2013/09/0001; VwGH 04.09.1989, 89/09/0076).Anders als bei Paragraph 1330, ABGB bedarf eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG keiner Öffentlichkeit, kommt es für die Verletzung der Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG doch nur darauf an, ob das zu beurteilende Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Es kommt weder auf die öffentliche Begehung noch darauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist (VwGH 30.09.2021, Ro 2019/12/0008). Das durch Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu schützende Rechtsgut ist – anders als bei der strafrechtlich geschützten Ehre – die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 15.02.2013, 2013/09/0001; VwGH 04.09.1989, 89/09/0076).
3.5. Zu den Postings vom 08.12.2021, vom 16.02.2022 und vom 25.02.2022:
Am 08.12.2021 hat der Beschwerdeführer in seinem Facebook-Profil einen Beitrag der Tagespresse über Vizekanzler Werner KOGLER vom 07.12.2021 mit den Worten „Das glaub ich bei der Rauschkugel sofort …“ und einer tränenlachenden Emoji kommentiert.
Am 16.02.2022 hat der Beschwerdeführer in seinem Facebook-Profil einen am selben Tag veröffentlichen Beitrag von Radio Wien / Wien heute mit dem Titel „Kein Grund ‚leichtsinnig zu werden‘ sieht aufgrund aktueller Infektionszahlen Wiens Bürgermeister Michael Ludwig …“ mit den Worten „Ab nach Parndorf, ab in die SCS, ab ins G3 F*ck U Ludwig“ sowie einem jeweils vor dem Wort „F*ck“ und nach dem Wort „Ludwig“ befindlichen Emoji, das eine den Mittelfinger ausstreckende Hand zeigt, kommentiert.
Am 25.02.2022 hat der Beschwerdeführer in seinem Facebook-Profil ein Foto des eine FFP2-tragenden Bürgermeisters der Stadt Wien, Michael LUDWIG, mit den Worten „Und solche Idioten werden zum Bürgermeister gewählt. Als ob die Ukrainer jetzt auf FFP2-Masken angewiesen wären.“ und fünf Emojis, die sich jeweils die rechte Hand vor das Gesicht halten kommentiert.
Einerseits ist darauf hinzuweisen, dass sich gemäß § 115 Abs. 1 1. Fall StGB gerichtlich strafbar macht, wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, gemäß § 116 Abs. 1 StGB ist diese strafbare Handlung von Amts, mit Ermächtigung der beleidigten Behörde, wegen zu verfolgen, wenn sie unter anderem gegen eine Behörde gerichtet ist. Einerseits ist darauf hinzuweisen, dass sich gemäß Paragraph 115, Absatz eins, 1. Fall StGB gerichtlich strafbar macht, wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, gemäß Paragraph 116, Absatz eins, StGB ist diese strafbare Handlung von Amts, mit Ermächtigung der beleidigten Behörde, wegen zu verfolgen, wenn sie unter anderem gegen eine Behörde gerichtet ist.
Wer einen anderen als „Rauschkugel“ bezeichnet, beschimpft diesen; selbiges gilt, wenn man an einen anderen die Worte „F*ck U“ (gemeint: Fuck you) adressiert und dieser Bezeichnung ein den Mittelfinger ausstreckende Hand-Emojis vor- und dem Namen des Adressierten nachstellt. Ebenso ist die Bezeichnung eines anderen als „Idiot“ eine Beschimpfung.
Die gegenständlichen Postings wurden auf dem öffentlichen Facebook-Profil des Beschwerdeführers abgesetzt und waren daher von einem im Vorhinein nicht beschränkten Personenkreis einsehbar. Sie sind somit öffentlich erfolgt.
Sowohl der Bürgermeister der Stadt Wien, der ja auch Landeshauptmann des Bundeslandes Wien ist, als auch (jeder/der) Bundesminister sind Behörden.
Daher liegt gegenständlich objektiv und im Verdachtsbereich schuldhaft gesetzte, mit Ermächtigung zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vor.
Gemäß § 20 Abs. 1 StVG ist Zweck des Strafvollzugs den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen und sie abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen. Der Vollzug soll außerdem den Unwert des der Verurteilung zugrundeliegenden Verhaltens aufzeigen. Gemäß § 20 Abs. 2 StVG sind zur Erreichung dieser Zwecke und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen die Strafgefangenen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Vorschriften von der Außenwelt abzuschließen, sonstigen Beschränkungen ihrer Lebensführung zu unterwerfen und erzieherisch zu beeinflussen. Gemäß § 11 Abs. 1 StVG ist Vollzugsbehörde erster Instanz der Anstaltsleiter, gemäß § 13a StVG ist die Justizwache als Wachkörper den Vollzugsbehörden beigegeben. Es gehört daher zu den Aufgaben des Beschwerdeführers, Verurteilte zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung zu verhelfen, sie abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen und sie erzieherisch zu beeinflussen. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, StVG ist Zweck des Strafvollzugs den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen und sie abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen. Der Vollzug soll außerdem den Unwert des der Verurteilung zugrundeliegenden Verhaltens aufzeigen. Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StVG sind zur Erreichung dieser Zwecke und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen die Strafgefangenen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Vorschriften von der Außenwelt abzuschließen, sonstigen Beschränkungen ihrer Lebensführung zu unterwerfen und erzieherisch zu beeinflussen. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, StVG ist Vollzugsbehörde erster Instanz der Anstaltsleiter, gemäß Paragraph 13 a, StVG ist die Justizwache als Wachkörper den Vollzugsbehörden beigegeben. Es gehört daher zu den Aufgaben des Beschwerdeführers, Verurteilte zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung zu verhelfen, sie abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen und sie erzieherisch zu beeinflussen.
Daher hat der Beschwerdeführer die zumindest objektive Verwirklichung von gerichtlich strafbaren Handlungen auch außerhalb seiner unmittelbaren dienstlichen Tätigkeit zu unterlassen (mittelbarer Dienstbezug), da ansonsten das Vertrauen der Allgemeinheit in den Beschwerdeführer, er könne den Verurteilten unter anderem durch Vorbildwirkung zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen, sie abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen und sie erzieherisch zu beeinflussen, also das Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben, beeinträchtigt wird bzw. nicht erhalten bleibt.
Daher liegt durch das jeweilige, oben beschriebene Verhalten jeweils der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG vor.Daher liegt durch das jeweilige, oben beschriebene Verhalten jeweils der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG vor.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer als Exekutivbeamter (siehe § 42a BDG) dem Staat Österreich besonders verbunden zu sein; gemäß Art. 2 B-VG ist Österreich ein Bundesstaat und wird gebildet aus den selbständigen Ländern: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien.Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer als Exekutivbeamter (siehe Paragraph 42 a, BDG) dem Staat Österreich besonders verbunden zu sein; gemäß Artikel 2, B-VG ist Österreich ein Bundesstaat und wird gebildet aus den selbständigen Ländern: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien.
Das bedeutet, dass sowohl ein Bundesminister als auch der Bürgermeister von Wien als Landeshauptmann in der unmittelbaren bzw. mittelbaren Bundesverwaltung zu den wesentlichen Organen der verfassungsrechtlich vorgesehenen Behördenordnung zählen. Unabhängig davon, ob ein dem Staat Österreich besonders verbundener Beamter einem Bundesminister oder Landeshauptmann unterstellt ist oder nicht, wird in einer objektiven Sicht zu erwarten sein, dass er diese – jedenfalls außerhalb spontaner, mündlicher Äußerungen – nicht beschimpft, weil sonst der Eindruck entsteht, der Beamte nimmt seine besondere Verbundenheit mit dem Staate Österreich und dessen wesentlichen Organen und somit der verfassungsrechtlich vorgegebene Behördenstruktur Österreichs nicht ernst. Ein solcher Eindruck lässt sich aber nicht mit dem oben dargestellten Gebot, im gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beamten erhalten bleibt, nicht in Einklang bringen.
Auch aus diesem Gesichtspunkt liegt – unabhängig von den obigen Ausführungen – durch die jeweiligen, oben beschriebenen Verhaltensmuster jeweils der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG vor.Auch aus diesem Gesichtspunkt liegt – unabhängig von den obigen Ausführungen – durch die jeweiligen, oben beschriebenen Verhaltensmuster jeweils der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG vor.
3.8. Zum Posting vom 30.10.2023:
Am 30.10.2023 hat der Beschwerdeführer in seinem Facebook-Profil einen am selben Tag veröffentlichen Artikel von krone.at mit dem Titel „‚Spielzeugwaffen‘ der Justiz sorgen für Häme“ mit den Worten „Wenn man Vollpfosten mit verantwortungsvollen Positionen betraut …“ und drei Emojis, die sich jeweils die rechte Hand vor das Gesicht halten kommentiert.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind auch dem Beamten in seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis alle Grundrechte (soweit sie in Betracht kommen) gewährleistet (VwGH 28.07.2000, 97/09/0106). Sachliche Kritik des Beamten an der eigenen Behörde ist nicht nur durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt, sondern auch als notwendiges Mittel zur Optimierung der Verwaltung im Sinne des in den Art. 126b Abs. 5, 127 Abs. 1 und 127a Abs. 1 und Abs. 7 B-VG bestimmten Grundsätze anzusehen (VwGH 20.02.2002, 2001/12/0184), wobei solche Äußerungen dann unter den Schutz dieses Grundrechtes fallen, wenn sie das zulässige Maß an sachlicher Kritik am Verhalten eines Vorgesetzten nicht überschreiten, was etwa dann der Fall wäre, wenn sie auf eine unangemessene, beleidigende oder verletzende Weise getätigt worden wären (VwGH 16.09.2009, 2008/09/0326, zu alledem zuletzt: VwGH 25.01.2024, Ro 2023/09/0009).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind auch dem Beamten in seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis alle Grundrechte (soweit sie in Betracht kommen) gewährleistet (VwGH 28.07.2000, 97/09/0106). Sachliche Kritik des Beamten an der eigenen Behörde ist nicht nur durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt, sondern auch als notwendiges Mittel zur Optimierung der Verwaltung im Sinne des in den Artikel 126 b, Absatz 5,, 127 Absatz eins und 127a Absatz eins und Absatz 7, B-VG bestimmten Grundsätze anzusehen (VwGH 20.02.2002, 2001/12/0184), wobei solche Äußerungen dann unter den Schutz dieses Grundrechtes fallen, wenn sie das zulässige Maß an sachlicher Kritik am Verhalten eines Vorgesetzten nicht überschreiten, was etwa dann der Fall wäre, wenn sie auf eine unangemessene, beleidigende oder verletzende Weise getätigt worden wären (VwGH 16.09.2009, 2008/09/0326, zu alledem zuletzt: VwGH 25.01.2024, Ro 2023/09/0009).
Dadurch, dass der Beschwerdeführer seine Kritik an der Vorführung von Spielzeugwaffen mit der Bezeichnung hoher Funktionsträger der Justiz („verantwortungsvollen Positionen“ gemeint aus einer lebensnahen Betrachtung des Zusammenhangs: in der Justiz) als „Vollpfosten“ verknüpft hat, hat er den Rahmen der sachlichen Kritik überschritten und diese Funktionsträger des Ministeriums, dem er angehört, beleidigt.
Wäre aber bekanntgeworden, dass der Beschwerdeführer hohe Funktionsträger seines Ministeriums als „Vollpfosten“ bezeichnet, würde dies (im Verdachtsbereich) dazu führen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt würde. Es liegt daher auch hinsichtlich des Postings vom 30.10.2023 der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG vor. Wäre aber bekanntgeworden, dass der Beschwerdeführer hohe Funktionsträger seines Ministeriums als „Vollpfosten“ bezeichnet, würde dies (im Verdachtsbereich) dazu führen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt würde. Es liegt daher auch hinsichtlich des Postings vom 30.10.2023 der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG vor.
Darüber hinaus ist auf die obigen Ausführungen zu den §§ 115 f StGB sowie darauf