Begründung: Die Erstklägerin war Inhaberin des europäischen Patents EP 166 287 B1 (in Österreich E 45 737) und ist Inhaberin des auf dessen Grundlage erteilten Schutzzertifikats SZ 22/95 für Pantoprazol und seine Salze sowie für Hydrate von Pantoprazol und seine Salze. Die Zweit- und Drittklägerinnen sind Lizenznehmer der Erstklägerin. Ihre Produkte werden in Österreich unter den Markennamen „Pantoloc" und „Zurcal" vertrieben. Das Klagspatent wurde am 10. 6. 1985 angemeldet und am... mehr lesen...
Norm: EO §378 Abs1PatG 1970 §156 Abs6
Rechtssatz: Soweit die Parteien des Verletzungsstreits auch am Nichtigkeitsverfahren beteiligt sind, ist eine die Rechtsbeständigkeit bejahende Entscheidung für sie bindend; eine Entscheidung, die das Patent für nichtig erklärt, hat als rechtsgestaltende Entscheidung allseitige Bindungswirkung. Beurteilt das Patentamt oder der Oberste Patent- und Markensenat die Gültigkeit oder Wirksamkeit des Patents ander... mehr lesen...
Begründung: Die Erstklägerin hat den Wirkstoff Omeprazol entwickelt. Sie ist Inhaberin des österreichischen Patents AT 374 471 sowie des zugehörigen Schutzzertifikats SZ 73/94, das ein - durch die Ansprüche näher gekennzeichnetes - Verfahren zur Herstellung von neuen 2-Pyridylalkyl-Sulfinyl-Benzimidazolen sowie von deren Hydraten, Stereoisomeren und Salzen schützt. Die Erstklägerin ist überdies Inhaberin des österreichischen Patents AT 389 995, angemeldet am 12. 4. 1979 und erteil... mehr lesen...