RS OGH 2006/2/14 4Ob251/05y, 17Ob26/08k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.2006
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Norm

EO §378 Abs1
PatG 1970 §156 Abs6

Rechtssatz

Soweit die Parteien des Verletzungsstreits auch am Nichtigkeitsverfahren beteiligt sind, ist eine die Rechtsbeständigkeit bejahende Entscheidung für sie bindend; eine Entscheidung, die das Patent für nichtig erklärt, hat als rechtsgestaltende Entscheidung allseitige Bindungswirkung. Beurteilt das Patentamt oder der Oberste Patent- und Markensenat die Gültigkeit oder Wirksamkeit des Patents anders als das Gericht im Verletzungsstreit, so ist dies eine Änderung der Sachlage, die einen neuen Sicherungsantrag rechtfertigt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 251/05y
    Entscheidungstext OGH 14.02.2006 4 Ob 251/05y
  • 17 Ob 26/08k
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 17 Ob 26/08k
    Auch; Beisatz: Nach § 156 Abs 1 PatG kann die Gültigkeit eines Patents und damit das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen als Vorfrage des Verletzungsstreits beurteilt werden. Die endgültige Entscheidung über den Bestand des Patents fällt jedoch in die Zuständigkeit des Österreichischen Patentamts und des OPM. Weicht deren Beurteilung von jener des Gerichts im vorangegangenen Rechtsstreit ab, so bildet dies nach § 156 Abs 6 PatG einen Wiederaufnahmsgrund. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120604

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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