Norm
EO §378 Abs1Rechtssatz
Soweit die Parteien des Verletzungsstreits auch am Nichtigkeitsverfahren beteiligt sind, ist eine die Rechtsbeständigkeit bejahende Entscheidung für sie bindend; eine Entscheidung, die das Patent für nichtig erklärt, hat als rechtsgestaltende Entscheidung allseitige Bindungswirkung. Beurteilt das Patentamt oder der Oberste Patent- und Markensenat die Gültigkeit oder Wirksamkeit des Patents anders als das Gericht im Verletzungsstreit, so ist dies eine Änderung der Sachlage, die einen neuen Sicherungsantrag rechtfertigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120604Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008