Norm: PatG §120 Abs1ZPO §266 DIIIZPO §269
Rechtssatz: Die Nichtigkeitsabteilung ist nur dann nicht gehalten, die Wahrheit einer zugestandenen Tatsache anzunehmen, wenn die Unrichtigkeit dieses Tatsachengeständnisses nach allgemein feststehenden Schlüssen und Erfahrungen unzweifelhaft oder sonst offenkundig ist. Veröff: PBl 1969,52 = ÖBl 1969,35 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OPM0002:1968:RS0105... mehr lesen...