Norm
PatG §120 Abs1Rechtssatz
Die Nichtigkeitsabteilung ist nur dann nicht gehalten, die Wahrheit einer zugestandenen Tatsache anzunehmen, wenn die Unrichtigkeit dieses Tatsachengeständnisses nach allgemein feststehenden Schlüssen und Erfahrungen unzweifelhaft oder sonst offenkundig ist. Veröff: PBl 1969,52 = ÖBl 1969,35
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OPM0002:1968:RS0105381Dokumentnummer
JJR_19680619_OPM0002_0000OP00002_6700000_002