Norm: PatG §48 Abs1 Z2PatG §102 Abs2 Z2
Rechtssatz: Der "Gegenstand des Patents" deckt nur die aus den Wortbegriffen des Patentanspruches direkt ableitbaren Ausführungsformen. Bei mangelnder Identität der Hauptansprüche braucht die Identität der Unteransprüche gar nicht geprüft zu werden. Veröff: PBl 1966,140 = ÖBl 1966,108 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OPM0002:1966:RS0105382 ... mehr lesen...
Norm: PatG §48 Abs1 Z2PatG §102 Abs2 Z2
Rechtssatz: Der "Gegenstand des Patents" deckt nur die aus den Wortbegriffen des Patentanspruches direkt ableitbaren Ausführungsformen. Bei mangelnder Identität der Hauptansprüche braucht die Identität der Unteransprüche gar nicht geprüft zu werden. Veröff: PBl 1966,140 = ÖBl 1966,108 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OPM0002:1966:RS0105382 ... mehr lesen...