Norm
PatG §48 Abs1 Z2Rechtssatz
Der "Gegenstand des Patents" deckt nur die aus den Wortbegriffen des Patentanspruches direkt ableitbaren Ausführungsformen. Bei mangelnder Identität der Hauptansprüche braucht die Identität der Unteransprüche gar nicht geprüft zu werden.
Veröff: PBl 1966,140 = ÖBl 1966,108
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OPM0002:1966:RS0105382Dokumentnummer
JJR_19660309_OPM0002_0000OP00006_6500000_001