Rechtssatz: Fest steht, daß dem Bw die Ausbildung von Lehrlingen rechtskräftig mit Bescheid gemäß § 4 Abs.4 lit.d BAG untersagt wurde, und weil diese Untersagung auch nicht aufgehoben wurde, war er nicht berechtigt, Lehrlinge auszubilden. Daraus folgt aber auch, daß er nicht berechtigt war, einen Ausbilder zu bestellen (dieses Recht steht nämlich nur einem Lehrberechtigten zu). Es hat daher aus diesem Grunde der Bw den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Tat erfüllt. Es führt daher das... mehr lesen...