IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 27.07.2017, Zl *****, wegen Gleichhaltung und Zulassung zur Lehrabschlussprüfung nach dem Berufsausbildungsgesetz, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs ... mehr lesen...