Entscheidungsdatum
12.06.2018Index
50/04 BerufsausbildungNorm
BAG §27aText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 27.07.2017, Zl *****, wegen Gleichhaltung und Zulassung zur Lehrabschlussprüfung nach dem Berufsausbildungsgesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Am 07.04.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am 12.04.2017, hat der Beschwerdeführer um Gleichhaltung seiner in Slowenien abgelegten Abschlussprüfung bzw absolvierten Ausbildung mit der österreichischen Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zimmermann gemäß § 27a Abs 2 Berufsausbildungsgesetz (BAG) beantragt. Gemeinsam mit diesem Antrag hat der Beschwerdeführer Urkunden vorgelegt.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.04.2017, *****, wurde dem Beschwerdeführer iSd § 13 AVG mitgeteilt, dass noch weitere – näher bezeichnete – Urkunden zur abschließenden Beurteilung der in Slowenien abgeschlossenen Ausbildungsgänge benötigt würden und wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis 30.06.2017 zur Vorlage der Urkunden im slowenischen Original samt Übersetzung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers aufgetragen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass bei Ausbildungsunterschieden anstelle der direkten Gleichhaltung ein Zulassungsbescheid zur „verkleinerten Lehrabschlussprüfung“ im Lehrberuf Zimmerer erfolgen werde. Diese „Anpassungsprüfung“ umfasse lediglich Gegenstände des praktischen Teils der Lehrabschlussprüfung „Prüfarbeit“ und/oder „Fachgespräch“.
Die Frist zur Übermittlung der Urkunden wurde mit 30.06.2017 festgelegt und wurde ausgeführt, dass bei Unklarheiten oder Bedarf einer Fristverlängerung eine Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde möglich sei.
Mit Schreiben vom 19.07.2017, bei der belangten Behörde am 24.07.2017 eingelangt, hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm auf seine Anfrage um die Bestätigung des Bundeszentrums für Bauinstruktoren in Y über die im Rahmen des zweimonatigen Zimmermann-Kurses vermittelten Ausbildungsinhalte und die absolvierte Stundenzahl diese nicht übermittelt werden konnten und hätte man ihm erneut die bereits vorgelegte Bestätigung zugeschickt. Auch die Bestätigung des Bauinstitutes BB in Y über die im Rahmen der viermonatigen Ausbildung zum qualifizierten Zimmermann vermittelten Ausbildungsinhalte und die absolvierte Stundenzahl habe ihm nicht übermittelt werden können. Eine Bestätigung der Fa. CC AG in W/V lege er bei. Leider habe er keine Erstausbildung in einem anderen Beruf abgeschlossen. Nach dem Pflichtschulabschluss in Bosnien und Herzegowina habe er in Slowenien im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses die beigelegten Ausbildungen (Zimmermann – Abschlussprüfung am 04.03.1983 und in weiterer Folge als qualifizierter Zimmermann vom 17.02.1987 bis 25.06.1987) abgeschlossen. Gemeinsam mit diesem Schreiben hat der Beschwerdeführer weitere Urkunden vorgelegt.
In der Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers mit der Maßgabe Folge gegeben, dass er gemäß § 27a Abs 3 BAG zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zimmerei im Umfang des Gegenstandes „Fachgespräch“ (§ 10 Zimmerei-Ausbildungsordnung, BGBl II Nr 129/2015) zugelassen wird. Begründend wurde ausgeführt, dass Nachweise über Ausbildungs- und Prüfungsinhalte betreffend die berufsbegleitend abgeschlossenen Kurse, nämlich ein zweimonatiger Zimmermann-Kurs (1983) und eine viermonatige Ausbildung zum qualifizierten Zimmermann (1987) nicht erbracht worden seien. Der Beschwerdeführer sei seit 7/1990 in Österreich bei der Fa. CC AG als Zimmerer beschäftigt. Ausbildungsunterschiede zum Berufsbild des österreichischen Lehrberufes Zimmerer seien aus der im Bescheid weiters angeführten Vergleichstabelle ersichtlich. Der Erwerb von detaillierten Kenntnissen und Fertigkeiten entsprechend dem österreichischen Berufsprofil, welches sich aus der im Bescheid wiedergegebenen Vergleichstabelle ergebe, hätten aufgrund der vorliegenden Dokumente nicht festgestellt werden können. Gemäß § 27a Abs 2 BAG habe der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft eine im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfung mit der entsprechenden österreichischen Lehrabschlussprüfung gleichzuhalten, wenn nachgewiesen werde, dass die Berufsausbildung und die in der Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fertigkeiten unter Berücksichtigung (allenfalls) bereits zurückgelegter fachbezogener Tätigkeiten im Hinblick auf die eigenständige Berufsausübung in Österreich gleichwertig seien. Werde die Gleichwertigkeit nicht nachgewiesen, jedoch glaubhaft gemacht, dass die im Ausland zurückgelegte Berufsausbildung in weiten Bereichen einer Ausbildung in einem Lehrverhältnis und die bei der Prüfung im Ausland nachgewiesenen Kenntnisse und Fertigkeiten in weiten Bereichen dem im § 21 Abs 1 BAG festgelegten Zweck einer Lehrabschlussprüfung nahekäme, habe der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß § 27a Abs 3 BAG statt der Gleichhaltung die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung auszusprechen und unter Bedachtnahme auf die berufspraktischen Erfordernisse gleichzeitig festzulegen, welche Gegenstände des praktischen Teils der Lehrabschlussprüfung abzulegen seien. Aufgrund der kürzeren Ausbildungsdauer und mangels eines Nachweises über die absolvierten Ausbildungs- und Prüfungsinhalte liege keine Gleichwertigkeit gemäß § 27a Abs 2 BAG vor. Allerdings sei aufgrund der bescheinigten fachbezogenen Qualifikationen und der langjährigen Berufserfahrung anzunehmen, dass der Antragsteller nach Vorbereitung und erfolgreicher Absolvierung des vorgeschriebenen Prüfungsteiles über die zur Berufsausübung notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß § 21 Abs 1 BAG verfüge. Der Beschwerdeführer wurde daher zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zimmerer gemäß § 27a Abs 3 BAG im Umfang des Gegenstandes „Fachgespräch“ zugelassen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass ihm auf seine Anforderung über die Ausbildungs- und Prüfungsinhalte seiner Ausbildung des „Bundeszentrums für Bauinstruktoren in Y“ und „Bauinstitutes BB in Y“ diese nicht ausgestellt werden konnten, da die Inhalte über die oben genannten Kursprogramme nicht mehr archiviert seien. Die Ausbildung zum qualifizierten Zimmermann des Bauinstitutes „BB“ in Y habe vom 17.02.1987 bis 25.06.1987 gedauert und sei ganztägig (Vollzeit) von Montag bis Freitag in der Zeit von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr, jedoch nicht berufsbegleitend, wie im Bescheid angeführt, gewesen. In der angegebenen Zeit habe er nicht gearbeitet, sondern ganztägig den Unterricht besucht. Dabei habe es sich um 18,5 Wochen bzw 87 Arbeitstage (8 Feiertage in diesem Zeitraum seien abgezogen worden) gehandelt. Die Ausbildung zur Befähigung eines Zimmermanns des Bundeszentrums für Bauinstruktoren habe vom 10.01.1983 bis 03.03.1983 gedauert und sei auch diese Ausbildung ganztägig (Vollzeit) von Montag bis Freitag in der Zeit von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr gewesen. Auch in dieser Zeit habe er nicht gearbeitet, sondern ausschließlich Unterricht besucht. Es handle sich um 39 Arbeitstage. Insgesamt seien 126 Arbeitstage zu je 6 UE, sohin 756 UE des theoretischen Unterrichts von ihm besucht worden. Aus der angeführten Vergleichstabelle über die Ausbildungsinhalte zum Berufsbild des österreichischen Lehrberufes Zimmerer seien keine Ausbildungsunterschiede vorhanden. Während seiner in Slowenien zweimonatiger vollzeitiger Zimmermann-Kurs (1983) und viermonatige vollzeitige Ausbildung zum qualifizierten Zimmermann (1987) seien alle Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechend dem österreichischen Berufsprofil erworben worden.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und den Akt des Landesverwaltungsgerichts.
II. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat in Bosnien und Herzegowina den Pflichtschulabschluss erlangt und sodann in Slowenien einen Monat lang als ungelernter Zimmermann gearbeitet. In der Folge hat er den Heeresdienst abgeleistet und sodann wiederum in Slowenien als Zimmermann ab Februar 1980 bei der Fa. SGP „DD“ bis Juli 1990 gearbeitet. In der Zeit vom 10.01.1983 bis 03.03.1983 hat der Beschwerdeführer den Kurs für den Beruf als Zimmermann in Y im Bundeszentrum für Bauinstruktor Y besucht und am 04.03.1983 die Abschlussprüfung erfolgreich abgeschlossen. Sodann hat der Beschwerdeführer am BB Institut in der Zeit vom 17.02.1987 bis 25.06.1987 die Ausbildung als qualifizierter Zimmermann absolviert und abgeschlossen. Seit Juli 1990 ist der Beschwerdeführer als Zimmerer in Österreich tätig, wobei er bei der Fa. CC AG beschäftigt war.
Die Ausbildung zum Zimmermann am Bundeszentrum für Bauinstruktoren und am BB Institut dauerte jeweils von Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr.
Der Beschwerdeführer hat keine Nachweise über den Inhalt der von ihm absolvierten Ausbildung und die Prüfungsinhalte erbracht. Die Auskünfte über die vermittelten Ausbildungsinhalte und die absolvierte Stundenzahl sind dem Beschwerdeführer nicht übermittelt worden, wobei ihm mitgeteilt wurde, dass die Inhalte über die Kursprogramme nicht mehr archiviert seien.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina.
III. Beweiswürdigung:
Die vorerwähnten Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des Aktes der belangten Behörde getroffen werden. Insbesondere aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers selbst sowie der von ihm vorgelegten Urkunden konnten die Feststellungen über die von ihm absolvierte Ausbildung getroffen werden.
IV. Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes-BAG, BGBl Nr 142/1969, idF BGBL I Nr 32/2018 lauten:
„Gleichhaltung von ausländischen Prüfungszeugnissen
§ 27a
(1) Ausländische Prüfungszeugnisse sind den entsprechenden österreichischen Prüfungszeugnissen, die von diesem Bundesgesetz erfaßt sind, gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen oder durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Gleichwertigkeit im Sinne des Abs. 2 festgestellt wurde, festgelegt worden ist. Hierüber ist über Antrag eine Bestätigung durch die Lehrlingsstelle auszustellen.
(2) Eine im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfung, die durch Abs. 1 nicht erfasst ist, ist auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt hat, vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend der entsprechenden Prüfung, die von diesem Bundesgesetz erfasst ist, gleichzuhalten, wenn nachgewiesen wird, dass die Berufsausbildung und die in der Prüfung nachgewiesenen Fertigkeiten und Kenntnisse in Zusammenhalt mit allenfalls bereits zurückgelegten facheinschlägigen Tätigkeiten in der Hinsicht gleichwertig sind, dass der Antragsteller in der Lage ist, die dem entsprechenden Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen (Gleichwertigkeit).
(3) Wenn die Gleichwertigkeit nicht nachgewiesen werden kann, jedoch glaubhaft gemacht wird, daß die im Ausland zurückgelegte Berufsausbildung in weiten Bereichen einer Ausbildung in einem Lehrverhältnis und die bei der Prüfung im Ausland nachgewiesenen Fertigkeiten und Kenntnisse in weiten Bereichen dem im § 21 Abs. 1 festgelegten Zweck einer Lehrabschlußprüfung nahekommen, ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend statt der Gleichhaltung die Zulassung zur Lehrabschlußprüfung auszusprechen und unter Bedachtnahme auf die berufspraktischen Erfordernisse gleichzeitig festzulegen, welche Gegenstände des praktischen Teils der Lehrabschlußprüfung abzulegen sind.
Lehrabschlußprüfung
§ 21
(1) Zweck der Lehrabschlußprüfung ist es festzustellen, ob sich der Lehrling die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse angeeignet hat und in der Lage ist, die dem erlernten Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen. Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und eine theoretische Prüfung und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
[…]“
Die wesentlichen Bestimmungen der Zimmerei-Ausbildungsordnung, BGBl II Nr 129/2015, lauten:
„Lehrberuf Zimmerei
§ 1
(1) Der Lehrberuf Zimmerei ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
[…]
Berufsprofil
§ 2
(1) Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Zimmerei ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
1. Lagern, Pflegen und Auswählen des Werkstoffes Holz und anderer Bau- und Bauhilfsstoffe,
2. Einrichten und Absichern von Baustellen und Arbeitsplätzen sowie Erstellen von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten,
3. manuelles und maschinelles Bearbeiten von Holz sowie Herstellen von Holzverbindungen,
4. Herstellen unterschiedlichster Holzkonstruktionen wie zB Dachkonstruktionen, Wände, Decken, Treppen, Türen, Tore, Türme, Brücken,
5. Bearbeiten und konstruktives sowie chemisches Schützen von Holzkonstruktionen,
6. Einbauen von Holzkonstruktionen wie zB Dachkonstruktionen, Wände und Decken sowie von vorgefertigten Bauteilen wie zB Türen und Fenster, Treppen, Wand- und Deckenverkleidungen und Holzfußböden mittels verschiedener Befestigungs- und Montagemethoden,
7. Durchführen von Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an Holzkonstruktionen,
8. Ausführen des Trockenbaus sowie Herstellen von Schalungen, Lattungen und Eindeckungen,
9. Einbauen von Dämmstoffen zum Wärme-, Kälte-, Brand- und Schallschutz,
10. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.
Berufsbild
§ 3
(1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Zimmerei wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
Pos.
1. Lehrjahr
2. Lehrjahr
3. Lehrjahr
1.
Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes
–
–
2.
Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche
–
3.
Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs
Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes
4.
Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)
In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:
4.1
Methodenkompetenz: zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc.
4.2
Soziale Kompetenz: zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc.
4.3
Personale Kompetenz: zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc.
4.4
Kommunikative Kompetenz: zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen
4.5
Arbeitsgrundsätze: zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc.
4.6
Kundenorientierung: im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen
5.
Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes
6.
Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung
Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden
7.
Kenntnis des Aufbaus, der Funktion und der Anwendung von Zimmererwerkzeug, Handmaschinen, stationären Holzbearbeitungsmaschinen und CNC-gesteuerten Maschinen (wie zB Abbundmaschinen)
8.
Handhaben, Warten, Pflegen und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe unter fachgerechter Verwendung der Schutzausrüstung
9.
Kenntnis des Werkstoffes Holz und anderer Bau- und Bauhilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Bearbeitungsmöglichkeiten, Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungsmöglichkeiten
10.
Kenntnis über die Lagerung Pflege und Auswahl des Werkstoffes Holz und anderer Bau- und Bauhilfsstoffe sowie über die schädlichen Einflüsse auf die Werkstoffe und deren Abwehr
Mitwirken beim Lagern, Pflegen und Auswählen des Werkstoffes Holz und anderer Bau- und Bauhilfsstoffe
Lagern, Pflegen und Auswählen des Werkstoffes Holz und anderer Bau- und Bauhilfsstoffe
11.
Grundkenntnisse der Verladung und des Transports von Holzbauteilen und Holzkonstruktionen
Mitarbeiten beim Verladen und Transportieren von Holzbauteilen und Holzkonstruktionen
12.
Mitarbeit beim Einrichten und Absichern von Baustellen und Arbeitsplätzen
Einrichten und Absichern von Baustellen und Arbeitsplätzen
13.
Kenntnis des Erstellens (Aufstellen, Instand halten, Bedienen, Abtragen) von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten
–
14.
–
Erstellen von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten
15.
Lesen von Skizzen und Zeichnungen samt Stücklisten sowie Anwenden von Materiallisten
16.
Anfertigen von Skizzen und einfachen Zeichnungen auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme
Anfertigen von Zeichnungen auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme
17.
Messen mit einfachen Messgeräten
Messen mit Spezialgeräten (zB Laser und Nivelliergeräte)
18.
Prüfen (Ebenheit, Höhenlage, Maßhaltigkeit, Feuchtigkeit) und Vorbereiten von Untergründen
–
19.
Kenntnis der diversen Dachformen sowie des Aufbaus von Dachkonstruktionen
20.
Kenntnis der Arbeitsweisen und Arbeitsschritte (Anreißen, Bearbeiten, Zusammenpassen und Kennzeichnen) des traditionellen, zeichnerischen, rechnerischen und computergestützten (inklusive Abbundsoftware) Abbindens zur Herstellung verschiedenster Holzkonstruktionen (zB Dachkonstruktionen, Wände, Decken, Treppen, Türen, Tore, Türme, Brücken)
21.
Kenntnis der Anrisszeichen (zB Bundzeichen, Abschnitt, Mauer- oder Kantenriss, Mittel- bzw. Achsriss oder Fehlriss) und der Abbundzeichen
–
22.
Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Holz durch Sägen, Stemmen, Schlitzen, Hobeln, Raspeln, Schleifen, Bohren, Graten, Fasen, Behauen
–
23.
Herstellen von Holzverbindungen durch Dübeln, Nageln, Schrauben, Blatt, Versatz und Zapfen sowie Kleben
–
24.
Mitarbeiten beim traditionellen und zeichnerischen Abbinden zur Herstellung von Holzkonstruktionen
Traditionelles und zeichnerisches Abbinden zur Herstellung von Holzkonstruktionen
25.
–
Mitarbeiten beim rechnerischen und computer-gestützten Abbinden zur Herstellung von Holzkonstruktionen
Rechnerisches und computer-gestütztes Abbinden zur Herstellung von Holzkonstruktionen
26.
–
Kenntnis der Holztrocknung und Holzfeuchtemessung
27.
Bearbeiten von Holzoberflächen mit handgeführten Maschinen sowie konstruktives und chemisches Schützen von Holzkonstruktionen
28.
Kenntnis der Anwendung von Befestigungs- und Montagehilfsmittel wie Dübel, Verankerungen, Abstandhalter, Stahlblechverbindungsmittel usw.
–
29.
Mitarbeiten beim Einbauen von Holzkonstruktionen wie zB Dachkonstruktionen, Wände und Decken
Einbauen von Holzkonstruktionen wie zB Dachkonstruktionen, Wände und Decken mittels verschiedener Befestigungs- und Montagemethoden
30.
–
Berechnen und Ausführen von Dachlattungen
31.
Kenntnis des Einbaus von vorgefertigten Bauteilen wie zB Türen und Fenster, Treppen, Wand- und Deckenverkleidungen und Holzfußböden mittels verschiedener Befestigungs- und Montagemethoden
–
32.
–
Einbauen von vorgefertigten Bauteilen wie zB Türen und Fenster, Treppen, Wand- und Deckenverkleidungen und Holzfußböden mittels verschiedener Befestigungs- und Montagemethoden
33.
Kenntnis des Ausbildens von Fugen und Ecken bei Holzkonstruktionen (Schlagregen, Winddichtigkeit) sowie des Herstellens von Anschlüssen
–
34.
Mitarbeiten beim Ausbilden von Fugen und Ecken bei Holzkonstruktionen sowie beim Herstellen von Anschlüssen
Ausbilden von Fugen und Ecken bei Holzkonstruktionen sowie beim Herstellen von Anschlüssen
35.
–
Durchführen von Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an Holzkonstruktionen
36.
Kenntnis des Trockenbaus wie Herstellen von Unterkonstruktionen, Verarbeiten von Gipskarton- und Gipsfaserplatten, Verspachteln, Herstellen der Anschluss- und Bewegungsfugen
–
37.
–
Ausführen des Trockenbaus wie Herstellen von Unterkonstruktionen, Verarbeiten von Gipskarton- und Gipsfaserplatten, Verspachteln, Herstellen der Anschluss- und Bewegungsfugen
38.
Grundkenntnisse der Bauökologie und der Bauphysik inklusive Statik
Kenntnis des Wärme-, Kälte-, Feuchte-, Brand- und Schallschutzes inklusive An- und Abschlüssen
–
39.
–
Einbauen von Dämmstoffen zum Wärme-, Kälte-, Feuchte-, Brand- und Schallschutz sowie von Abdichtungsmaterialien
40.
–
Kenntnis des Einbaus bzw. der Montage von Energieanlagen wie zB Photovoltaik- und Solaranlagen und der von solchen Anlagen ausgehenden Gefahren
Einbauen bzw. Montieren von Energieanlagen (ohne Anschlussarbeiten) wie zB Photovoltaik und Solaranlagen unter Beachtung der von solchen Anlagen ausgehenden Gefahren
41.
Kenntnis der Herstellung von Schalungen (zB für Fundamente, Stützen, Wände)
–
42.
Mitarbeiten beim Herstellen von Schalungen, Lattungen und Eindeckungen
Herstellen von Schalungen, Lattungen und Eindeckungen
43.
–
Kontrollieren und Prüfen der ausgeführten Arbeiten sowie Erkennen und Beheben von Mängeln
44.
Kenntnis der berufspezifischen Normen und Rechtsvorschriften (zB technische Bauvorschriften, Bauordnungen)
45.
Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen
–
46.
Kenntnis der Qualitätssicherung einschließlich der Reklamationsbearbeitung und Durchführung von betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen
47.
Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten
48.
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, insbesondere über den Brandschutz, sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit, insbesondere Erste-Hilfe-Maßnahmen
49.
Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls
50.
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)
51.
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften
[…]“
V. Erwägungen:
Der Beschwerdeführer hat um Gleichhaltung seiner in Slowenien abgelegten Abschlussprüfung bzw absolvierten Ausbildung mit der österreichischen Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zimmermann gemäß § 27a Abs 2 BAG angesucht.
Für den Fall, dass die vorgelegten Urkunden nicht zum Nachweis der Gleichwertigkeit der Ausbildung ausreichen, hat der Beschwerdeführer um Zulassung zur Lehrabschlussprüfung gemäß § 27a Abs 3 BAG angesucht.
Gemäß § 27a Abs 2 BAG ist auf Antrag desjenigen, der im Ausland erfolgreich eine Prüfung abgelegt hat, die durch § 27a Abs 1 BAG nicht erfasst ist, vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend der entsprechenden Prüfung, die von diesem Bundesgesetz erfasst ist, gleichzuhalten, wenn nachgewiesen wird, dass die Berufsausbildung und die in der Prüfung nachgewiesenen Fertigkeiten und Kenntnisse in Zusammenhalt mit allenfalls bereits zurückgelegten facheinschlägigen Tätigkeiten in der Hinsicht gleichwertig sind, dass der Antragsteller in der Lage ist, die dem entsprechenden Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen (Gleichwertigkeit).
Aufgrund des klaren Wortlauts des § 27a Abs 2 BAG ist es Sache des Antragstellers, die Gleichwertigkeit nachzuweisen. Der Antragsteller hat demnach durch entsprechende Beweismittel initiativ alles darzulegen, was für seinen Rechtsstandpunkt spricht. Diesbezüglich wurden vom Beschwerdeführer jedoch die Inhalte über die Ausbildung und Prüfung nicht nachgewiesen. Der Beschwerdeführer hat lediglich nachgewiesen, einen Kurs für einen Zimmermann vom 10.01.1983 bis 03.03.1983 besucht und mit einer Abschlussprüfung am 04.03.1983 erfolgreich abgeschlossen zu haben. Weiters hat er nachgewiesen, dass er in der Zeit vom 17.02.1987 bis 25.06.1987 erfolgreich die Ausbildung zum qualifizierten Zimmermann abgeschlossen hat.
Im vorliegenden Fall ist aufgrund eines Vergleichs zu beurteilen, ob die vom Beschwerdeführer absolvierte Ausbildung dem in der Zimmerei-Ausbildungsordnung festgelegten Bildungsziel entspricht. Könnte dies bejaht werden, ist eine Gleichhaltung festzustellen, entspricht jedoch die tatsächliche absolvierte Ausbildung nicht den ausbildungsrechtlich in Österreich geforderten Anforderungen, darf eine diesbezügliche Feststellung nicht getroffen werden.
Bereits aus § 1 Abs 1 Zimmerei-Ausbildungsordnung ergibt sich, dass der Lehrberuf Zimmerei mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet ist. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer lediglich eine Ausbildungszeit von ca zwei Monaten für den Kurs für einen Zimmermann und ca vier Monaten für die Ausbildung zum qualifizierten Zimmermann nachgewiesen. Ein Nachweis über den Inhalt seiner Ausbildung und der Prüfungen hat der Beschwerdeführer nicht erbracht, sodass ein Vergleich mit dem von § 3 Zimmerei-Ausbildungsordnung geforderten Berufsbild auch diesbezüglich nicht möglich ist.
Auch wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass er seine Ausbildungen jeweils ganztägig und nicht berufsbegleitend absolviert hat, hat er damit aber dennoch nicht die Gleichwertigkeit der von ihm abgeschlossenen Ausbildungen mit den in Österreich aufgrund der Zimmerei-Ausbildungsordnung geforderten Vorgaben nachgewiesen. Schon aufgrund der Tatsache, dass in Österreich für die Ausbildung eine Lehrzeit von drei Jahren gefordert ist, der Beschwerdeführer jedoch nur ein halbes Jahr Ausbildung nachweisen konnte und hinsichtlich der Ausbildungsinhalte keinerlei Nachweis erbracht hat, dass die vom Beschwerdeführer absolvierte Ausbildung der österreichischen gleichwertig ist, war der Beschwerde keine Folge zu geben.
In zutreffender Weise hat im Übrigen die belangte Behörde über den Eventualantrag des Beschwerdeführers abgesprochen und ihn gemäß § 27a Abs 3 BAG zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zimmerei im Umfang des Gegenstandes „Fachgespräch“ gemäß § 10 Zimmerei-Ausbildungsordnung zugelassen. Die belangte Behörde ist somit davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer über ein entsprechendes praktisches Niveau an Kenntnissen und Fertigkeiten verfügt und ohnehin lediglich das theoretische Fachgespräch ausreicht, um die Gleichwertigkeit, wie vom Beschwerdeführer beantragt, nachzuweisen.
Die belangte Behörde hat sohin den Antrag des Beschwerdeführers auf Gleichhaltung zu Recht abgewiesen, gleichzeitig jedoch den Eventualantrag auf Zulassung zur Lehrabschlussprüfung im Umfang des Gegenstandes „Fachgespräch“ zu Recht ausgesprochen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Rosenkranz
(Richter)
Schlagworte
GleichhaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.27.1931.1Zuletzt aktualisiert am
23.07.2018