Entscheidungsgründe: Die Klägerin absolvierte von Juli bis September 1968 und vom 24. September 1968 bis 31.Juli 1971 eine kaufmännische Lehre. Sie besuchte zwar drei Jahre lang die Berufsschule, legte aber keine Lehrabschlußprüfung ab. Im Anschluß an die Lehrzeit arbeitete sie vom 1.August 1971 bis 31.August 1978 und vom 3.Mai 1982 bis 31. Dezember 1986 als Lebensmittel- und Feinkostverkäuferin. Vom 19. Jänner 1987 bis 31.Oktober 1989 war sie im F*****-Markt der Beklagten in Traun ... mehr lesen...
Norm: BAG §21
Rechtssatz: Eine gesetzliche Verpflichtung, die Lehrabschlußprüfung abzulegen, besteht für den Lehrling nicht. Schon daraus folgt, daß eine "abgeschlossene" Lehrzeit bereits dann vorliegt, wenn ein Lehrling die für seine Berufssparte vorgesehene Lehrzeit zur Gänze absolviert hat. Entscheidungstexte 9 ObA 190/91 Entscheidungstext OGH 20.11.1991 9 ObA 190/91 Veröff... mehr lesen...