Norm
BAG §21Rechtssatz
Eine gesetzliche Verpflichtung, die Lehrabschlußprüfung abzulegen, besteht für den Lehrling nicht. Schon daraus folgt, daß eine "abgeschlossene" Lehrzeit bereits dann vorliegt, wenn ein Lehrling die für seine Berufssparte vorgesehene Lehrzeit zur Gänze absolviert hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0052667Dokumentnummer
JJR_19911120_OGH0002_009OBA00190_9100000_001