RS OGH 1991/11/20 9ObA190/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1991
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Norm

BAG §21

Rechtssatz

Eine gesetzliche Verpflichtung, die Lehrabschlußprüfung abzulegen, besteht für den Lehrling nicht. Schon daraus folgt, daß eine "abgeschlossene" Lehrzeit bereits dann vorliegt, wenn ein Lehrling die für seine Berufssparte vorgesehene Lehrzeit zur Gänze absolviert hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0052667

Dokumentnummer

JJR_19911120_OGH0002_009OBA00190_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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