Entscheidungsgründe: Der Kläger stand vom 2. 8. 2004 bis 1. 2. 2008 in einem Lehrverhältnis zur Beklagten. Die Lehrzeit für den zu erlernenden Beruf des Elektroinstallationstechnikers beträgt 3,5 Jahre. Auf das Lehrverhältnis bzw das daran anschließende Arbeitsverhältnis war der Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe anzuwenden. Der Kläger war ein mittelmäßiger Lehrling und Schüler. In der zweiten Fachklasse, nämlich im Schuljahr 2005/2006, hatte er... mehr lesen...
B e g r ü n d u n g : Der Kläger stand zur Gemeinschuldnerin in einem ursprünglich mit 13. 9. 2006 befristeten Lehrverhältnis. Tatsächlich beendete der Kläger dieses Lehrverhältnis nach Konkurseröffnung über das Vermögen seines Lehrherrn bereits am 1. 8. 2006 durch vorzeitigen Austritt gemäß § 25 Abs 1 KO. Im unmittelbaren Anschluss daran setzte er die Lehre in einem anderen Unternehmen bis 30. 9. 2006 fort, war danach als Arbeiter tätig und absolvierte den Zivildienst. Zwischen den... mehr lesen...