Norm: BAG §17a Abs4EFZG §2 Abs5
Rechtssatz: § 17a Abs 4 BAG unterscheidet sich vom § 2 Abs 5 EFZG unter anderem dadurch, daß der Entgeltfortzahlungsanspruch bei einem Lehrling nicht ausgeschlossen ist, wenn er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Entscheidungstexte 10 ObS 261/95 Entscheidungstext OGH 26.03.1996 10 ObS 261/95 Veröff: SZ... mehr lesen...
Norm: BAG §17a Abs4EFZG §2 Abs5 Satz3
Rechtssatz: § 17a BAG enthält keine dem § 2 Abs 5 Satz 3 EFZG entsprechende Regelung. Der Gesetzgeber hat eine über den Wortlaut des § 17a Abs 4 BAG hinausgehende Beschränkung der Fortzahlung der vollen Lehrlingsentschädigung und des Teilentgeltes bewußt unterlassen und damit die Lehrlinge bessergestellt als die Arbeitnehmer, für die das EFZG gilt. Lehrlingen gebührt daher im Falle der Arbeitsverhinderung ... mehr lesen...