Norm: BAG §15a
Rechtssatz: Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers sollte es bei dieser Art der Beendigung nach § 15a BAG daher bewusst nicht zur zusätzlichen Anwendung des allgemeinen Kündigungsschutzes nach § 105 ArbVG kommen. Entscheidungstexte 9 ObA 104/21s Entscheidungstext OGH 20.10.2021 9 ObA 104/21s Schlagworte Anfechtung der Auflösun... mehr lesen...