Nach einer anrechenbaren Vorlehrzeit vom 1. September 1976 bis 30. September 1977 bei der Firma August M in Linz begrundete der Kläger mit der Beklagten am 3. Oktober 1977 ein Lehrverhältnis im Lehrberuf als Tischler. Nach dem Lehrvertrag vom 12. Jänner 1978 ist das Lehrzeitende mit 2. September 1979 festgelegt. Auf Grund eines Arbeitsunfalles war der Kläger in der Zeit vom 13. Dezember 1978 bis 9. September 1979 krank und arbeitsunfähig. Wegen der in seiner Person gelegenen über eine... mehr lesen...
Norm: ABGB §1155BAG §13 Abs3BAG §17
Rechtssatz: Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, in den Fällen des § 13 Abs 3 BAG über den danach auf die volle Lehrzeit fehlenden Zeitraum entweder einen neuen Lehrvertrag abzuschließen oder den bestehenden im Sinne einer entsprechenden Verlängerung zu ergänzen (Rechtslage nach Aufhebung des § 15 Abs 3 lit f BAG durch die Novelle BGBl 232/1978). Entscheidungstexte ... mehr lesen...