RS OGH 1980/11/4 4Ob106/80, 4Ob3/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1980
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Norm

ABGB §1155
BAG §13 Abs3
BAG §17

Rechtssatz

Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, in den Fällen des § 13 Abs 3 BAG über den danach auf die volle Lehrzeit fehlenden Zeitraum entweder einen neuen Lehrvertrag abzuschließen oder den bestehenden im Sinne einer entsprechenden Verlängerung zu ergänzen (Rechtslage nach Aufhebung des § 15 Abs 3 lit f BAG durch die Novelle BGBl 232/1978).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 106/80
    Entscheidungstext OGH 04.11.1980 4 Ob 106/80
    Veröff: DRdA 1983,278 (Hackl) = SZ 53/141 = EvBl 1981/54 S 185 = JBl 1981,605 = ÖA 1981,89
  • 4 Ob 3/82
    Entscheidungstext OGH 14.12.1982 4 Ob 3/82
    Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 106/80; Beisatz: Zum Abschluß eines solchen Zusatzlehrvertrages ist der Lehrberechtigte bereits unmittelbar im Anschluß an das Ende der vereinbarten Lehrzeit verpflichtet; kommt der Lehrberechtigte nicht zeitgerecht dieser Verpflichtung nach, wird die Dienstleistung des Lehrlings während dieser Zeit durch Umstände, die auf der Seite des Dienstgeber lagen, verhindert. Für diese Zeit steht dem Lehrling gemäß § 1155 Abs 1 ABGB die Lehrlingsentschädigung zu. (T1) Veröff: Arb 10199

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0021613

Dokumentnummer

JJR_19801104_OGH0002_0040OB00106_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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