Norm
ABGB §1155Rechtssatz
Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, in den Fällen des § 13 Abs 3 BAG über den danach auf die volle Lehrzeit fehlenden Zeitraum entweder einen neuen Lehrvertrag abzuschließen oder den bestehenden im Sinne einer entsprechenden Verlängerung zu ergänzen (Rechtslage nach Aufhebung des § 15 Abs 3 lit f BAG durch die Novelle BGBl 232/1978).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0021613Dokumentnummer
JJR_19801104_OGH0002_0040OB00106_8000000_001